Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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einer mit dem Tage der ersten Vorlegung beginnenden sechswöchentlichen Frist. Der 
Rentner wird von der Vorlegung alsbald schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
Unerwartet des Ablaufs der Verjährungsfrist kann der Betrag, auf welchen die ab— 
handen gekommene Rentenanweisung lautet, von dem Fälligkeitstermine ab ausgezahlt 
werden, wenn von dem zum Empfange der Rente Berechtigten der Altersrentenbank eine 
nach dem Ermessen der Altersrentenbankverwaltung ausreichende Sicherheit für den Fall 
bestellt wird, daß die abhanden gekommene Anweisung innerhalb der Verjährungsfrist 
von anderer Seite zur Einlösung vorgelegt werden sollte. 
& 27. Für die nach § 15 beizubringenden Lebens= beziehentlich Todesbescheinig- 
ungen ist innerhalb des Königreichs Sachsen eine Gebühr nicht zu beanspruchen. 
Prospecte über die Benutzung der Altersrentenbank, sowie Formulare zu den in § 6 
erwähnten Anmeldungen und zu den in 8§ 16 und 17 erwähnten Onittungen sind bei 
der Altersrentenbank und ihren Agenturen unentgeltlich zu erlangen. 
Dresden, am 4. Mai 1892. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Wolf. 
1392. 18
	        
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