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Die Ordnung des Ausscheidens wird bei dem ersten nach einer Neuwahl der zweiten
Kammer einberufenen Landtage, und zwar für die städtischen und ländlichen Abgeordneten
besonders, durch das Loos bestimmt. Hierbei sind künftig je zwölf städtische Abgeordnet
zum Ausscheiden vor dem zweiten und dritten ordentlichen Landtage nach ihrer Wahl zu
bezeichnen, wogegen vor dem vierten ordentlichen Landtage dreizehn städtische Abgeordnet
auszutreten haben. Außer dem Falle einer allgemeinen Neuwahl treten die Abgeordnete
vor Beginn des vierten ordentlichen Landtages nach ihrer Wahl, dafern sie aber an di
Stelle eines durch den Tod oder sonst außerordentlicher Weise Ausgeschiedenen erwähl
worden sind, zu dem Zeitpunkte aus, zu welchem letzterer nach den vorstehenden Be
stimmungen auszutreten gehabt hätte. Von den beiden Abgeordneten, um welche e
bisherige Zahl der Abgeordneten vermehrt wird, scheidet derjenige, welcher bei den
nächsten ordentlichen Landtage durch das Loos dazu bestimmt wird, vor dem auf seim
Wahl folgenden zweiten ordentlichen Landtage aus.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches als ein integrirender Bestand-
theil der Verfassungsurkunde anzusehen ist und worauf die Bestimmungen in § 152 de
letzteren Anwendung finden, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel be
drucken lassen.
Dresden, am 20. April 1892.
Albert.
Karl Georg von Metzsch
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Nr. 41. Gesetz,
die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes über die Wahlen für de
Landtag vom 3. Dezember 1868 betreffend;
vom 20. April 1892.
Wn, Albert, von GO TT ES# Gnaden Kkünig von Sachse
2c. 1c. 2c.
haben im Anschlusse an die vorgenommene Aenderung von § 68 des Nachtraggesetze
vom 3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 auch ein
theilweise Aenderung des § 16 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffen
vom 3. Dezember 1868, für nöthig befunden und verordnen mit Zustimmung Unsere
getreuen Stände, wie folgt: