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Nr. 43. Gesetz,
Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse
der evangelisch-lutherischen Geistlichen und der Hinterlassenen dieser und
der evangelisch-reformirten Geistlichen betreffend,
vom 3. Mai 1892.
WagAlbert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 20.
haben, soweit es sich um die evangelisch-lutherische Kirche handelt, im Einverständniß mit
Unseren in Evangelicis beauftragten Staatsministern und der evangelisch-lutherischen
Landessynode, beschlossen und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände
Folgendes:
Es werden aufgehoben:
1. 88 1, 2, 3 Absatz 2; §8 5, 7, 12, 13, 15 und 18 des Gesetzes, die Emeri-
tirung der evangelisch -lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872;
2. § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 1 des Gesetzes, die Errichtung einer Prediger-
Wittwen= und Waisenkasse betreffend, vom 1. Dezember 1837.
An die Stelle des Aufgehobenen treten nachstehende Bestimmungen:
& 1. Jeder evangelisch-lutherische Geistliche hat Anspruch auf die gesetzliche Pension
aus dem unter der Verwaltung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts
stehenden geistlichen Emeritirungsfonds, wenn er im Königreiche Sachsen ein ständiges
geistliches Amt wenigstens 10 Jahre lang verwaltet hat und wegen eingetretener körper-
licher oder geistiger Dienstunfähigkeit von der Consistorialbehörde in Ruhestand versetzt
wird, oder nach erfülltem 65. Lebensjahre oder auch nach 10 Dienstjahren sein Amt
niederlegen will.
§6 22. Hat ein Geistlicher das 65. Lebensjahr erfüllt, so kann seine Versetzung in den
Ruhestand unter Gewährung der gesetzlichen Pension von dem evangelisch-lutherischen
Landesconsistorium verfügt werden. Ein Widerspruch hiergegen steht ihm nicht zu. Der
bezügliche Beschluß des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums ist dem betreffenden
Geistlichen mindestens 3 Monate vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Versetzung in den
Ruhestand eintreten soll, schriftlich zu eröffnen.
83. Ist ein Geistlicher durch Krankheit, die eine Wiederherstellung hoffen läßt, ein
Jahr hindurch an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich behindert worden
und beim Ablauf des Jahres noch nicht völlig genesen oder in der Folgezeit durch erneute