Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Krankheit anderweit auf längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte behindert 
worden, so kann er, falls der Wiedereintritt voller Diensttüchtigkeit noch erwartet werden 
darf, annoch ein Jahr lang in Wartegeld versetzt werden. 
Nach Ablauf des Wartegeldjahres treten bei fortdauernder Krankheit die Bestimm- 
ungen wegen der Pensionirung ein. 
Das Wartegeld beträgt 7/10 des nach der Bestimmung in § 7 Aksatz 1 zu ermitteln- 
den Einkommens, mindestens aber 2100 für das Jahr, und ist, soweit es nicht etwa. 
neben Belassung der Amtswohnung oder des statt derselben gewährten Wohnungsgeldes 
aus dem Stelleneinkommen gedeckt werden kann, von dem evangelisch -lutherischen Landes- 
consistorium aus den zu seiner Verfügung stehenden landeskirchlichen Stiftungsmitteln 
zu bestreiten. 
Die in Wartegeld verbrachte Zeit kommt bei der Pensionirung als active Dienstzeit 
in Anrechnung, auch ist dieselbe denjenigen Geistlichen, welche aus dem Wartegeldstande 
wieder in ein geistliches Amt eintreten, bei Berechnung der geordneten Dienstalterszulagen 
als active Dienstzeit in Anrechnung zu bringen. 
In Wartegeld stehende Geistliche bleiben der Disciplinargewalt des evangelisch- 
lutherischen Landesconsistoriums nach den für Geistliche geltenden Disciplinarvorschriften 
unterworfen. 
Die Vorschriften in §§ 13 und 14 über Verlust und Entziehung der Pension haben 
auf das Wartegeld sinngemäße Anwendung zu finden. 
84. Wenn ein Geistlicher innerhalb der ersten 10 Dienstjahre in einem ständigen 
geistlichen Amte ohne sein Verschulden durch Krankheit, die ihn außerhalb seines Dienstes 
überkommen, zur Fortsetzung seines Dienstes untüchtig wird, so ist ihm bei seiner Eme- 
ritirung und nachgewiesener Bedürftigkeit, deren Beurtheilung jedoch lediglich dem 
evangelisch-lutherischen Landesconsistorium überlassen bleibt, eine jährliche Unterstützung 
aus dem geistlichen Emeritirungsfonds zu gewähren, deren Betrag aber den niedrigsten 
Pensionssatz nicht übersteigen darf. 
Wird dagegen ein Geistlicher während der ersten 10 Dienstjahre in einem ständigen 
geistlichen Amte erweislich durch einen ohne seine Schuld im Dienste erlittenen Unfall 
dienstuntüchtig, so ist ihm ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit der in § 7 angegebene 
niedrigste Pensionssatz zu bewilligen. Es findet jedoch auch in diesem Falle § 11 
Anwendung. 
65. Sucht ein Geistlicher, welcher wegen körperlicher oder geistiger Dienstunfähig- 
keit zu Erfüllung seiner Amtspflicht dauernd unfähig geworden ist, um seine Versetzung 
in den Ruhestand nicht selbst nach, so kann er von dem evangelisch--lutherischen Landes- 
confistorium auch gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden.
	        
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