Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Die in dieser Beziehung für Staatsdiener geltenden gesetzlichen Bestimmungen in 
den 88 11 Absatz 2, 12 und 13 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 
haben hier sinngemäße Anwendung zu finden. 
Ueber die Versetzung in Ruhestand nach Absatz 1 steht die Entschließung dem evan- 
gelisch-lutherischen Landesconsistorium, im Falle erhobener Einwendung den in Evan- 
gelicis beauftragten Staatsministern zu. 
6. Bei erweislich grober Verschuldung der Dienstunfähigkeit ist dem Emeritirten, 
dafern er nicht das 40. Dienstjahr erreicht oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, nur 
die Hälfte der ihm außerdem gebührenden Pension zu bewilligen. 
§ 7. Die jährliche Pension, auf welche ein Geistlicher Anspruch machen kann, ist 
nach demjenigen Einkommen zu berechnen, welches am 1. Januar des der Pensionirung 
vorhergehenden Jahres im Stellenkataster eingetragen war, sowie von dem Geistlichen 
in diesem Jahre wirklich bezogen worden ist. 
Die jährliche Pension beträgt: 
nach erfülltem 10., jedoch vor erfülltem 15. Dienstjahre 3/100, 
— - 15., 16. 3½100, 
— 16. " — 17. 32/00, 
17.. 18. 4 3½100, 
- 18.,- O 19. 36/100, 
" 19. — — 20. 3100, 
# 20, -. .- 21. 4/10, 
6 21,, 22. 100, 
22,. 23. 3 0, 
23., 6 6 24. 6/100, 
" 24 25. 1% 
" 25. 26. W 
— 26. " 27. O 5 % 
OD # 27. — — 28. 51 0, 
O — 28.. — — 29. 5%% 
— — 29., - 30. s3/00/ 
O 30 31. - cis-wo, 
- 31»- -32. - cis-M, 
- - 32.,- - - 33. 7½0% 
— - 33. — — 34. 3/00, 
- - 34. - — 35. O ö7 yoo,
	        
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