— 136 —
verständnisse mit dem Cultus-Ministerium kann jedoch nach Ermessen die frühere Dienst—
zeit bei Bemessung der Pension berücksichtigen, dies auch nach Befinden einem solchen
Geistlichen gleich bei seiner Wiederanstellung zugestehen.
Auch kann das evangelisch-lutherische Landesconsistorium im Einverständnisse mit dem
Cultus-Ministerium die im Dienste der Kirche und Schule in anderer, als der in Absatz 1
und 2 erwähnten Weise, verbrachte Amtszeit den Geistlichen, wenn sie später aus einem
ständigen geistlichen Amte in Ruhestand treten, nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung
vom erfüllten 25. Lebensjahre an bei Berechnung der Dienstzeit anrechnen.
* 10. Ein Geistlicher, welcher disciplinarisch seines Dienstes entlassen wird, verliert
den Anspruch auf Pension.
Bei erweislicher besonderer Bedürftigkeit kann jedoch einem solchen Geistlichen ein
Theil der seinem Dienstalter entsprechenden Pension als Unterstützung oder, so lange er
lebt, seiner Familie eine jährliche Unterstützung von dem evangelisch-lutherischen Landes-
consistorium bewilligt werden.
Die Unterstützung darf jedoch, insoweit dieselbe, sei es auch nur theilweise, aus dem
geistlichen Emeritirungsfonds zu gewähren ist, nur im Einverständnisse mit dem Cultus-
Ministerium bewilligt werden und die Hälfte des Pensionssatzes nicht übersteigen, welcher
dem Geistlichen im Falle der Pensionirung zu gewähren gewesen wäre, keinesfalls aber
mehr als 2500.4 jährlich betragen.
Die Unterstützungen sind bis zu Wiederbesetzung der betreffenden geistlichen Stelle
aus deren Einkommen zu bestreiten, dann aber auf den geistlichen Emeritirungsfonds zu
übernehmen.
#I. Wegen im Dienste erlittener Unglücksfälle oder, sofern die Pension den Be-
trag von 2000.X nicht übersteigt, bei vorhandenem dringenden Bedürfnisse kann eine
Erhöhung der gesetzlichen Pension erfolgen. Diese Erhöhung darf jedoch nicht über 3/100
des der Pensionirung zu Grunde liegenden Diensteinkommens betragen.
& 12. Der erlebte erste Tag des letzten Pensionsmonats begründet für des pensio-
nirten Geistlichen Erben oder Gläubiger ein Recht auf den ganzen monatlichen Betrag.
13. Der Geistliche verliert seinen Ruhegehalt:
1. wenn ihm nach Maßgabe der geltenden Disciplinarvorschriften sein Pensionsan-
spruch rechtskräftig aberkannt worden ist;
2. wenn er außerhalb Deutschlands eine Anstellung annimmt;
3. wenn der Grund, aus welchem der Geistliche pensionirt wurde, später gehoben
wird, der Pensionär aber ein ihm angetragenes seinem vorigen ähnliches geist-
liches Amt, das nicht weniger Einkommen gewährt, wie das Amt, aus welchem
er in Pension getreten ist, ablehnt;