Metadata: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

10 — Nr. 2 
Anlage. 
Wahlordnung 
für die nach § 11 des Reichsgesebes über den vaterländischen Hilfsdienst zu errichtenden 
Arbeiter= und Angestelltenausschüsse. 
81. 
Die Wahlen werden von dem Inhaber des Betriebs oder einem von ihm ernannten 
Stellvertreter geleitet, der nicht zu den Wahlberechtigten gehören darf (Wahlleiter). 
§ 2. 
Wahlberechtigt und wählbar sind zu den Arbeiterausschüssen die volljährigen männlichen 
und weiblichen Arbeiter, zu den Angestelltenausschüssen die volljährigen nach dem Versicherungs- 
gesetze für Angestellte versicherungspflichtigen männlichen und weiblichen Angestellten des 
Betriebs oder der Betriebsabteilung, für die Ausschüsse bestellt werden. 
8 3. 
Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag hat der Wahlleiter eine Liste der Wahlberechtigten 
an einer allen Arbeitern und Angestellten zugänglichen Stelle aufzulegen. 
Die Auflegung der Liste ist durch Anschlag in den Arbeitsräumen mit dem Anfügen 
bekannt zu geben, daß Einsprachen gegen die Liste innerhalb 5 Tagen nach der Auflegung 
bei dem Wahlleiter anzubringen sind. 
über die Einsprache entscheidet das Bezirksamt endgültig. 
84. 
Der Wahltag wird von dem Wahlleiter festgesetzt. . 
Die Zeit, in der die Wahl stattzufinden hat, ist so zu bestimmen, daß allen Arbeitern 
und Angestellten die Ausübung des Wahlrechts während der Dauer ihrer Arbeitsschicht 
ermöglicht wird. 
Spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag teilt der Wahlleiter den Wahlberechtigten durch 
Anschlag in den Arbeitsräumen Ort und Zeit der Wahl mit der Aufforderung mit, bis 
spätestens am vierten Tage vor dem Wahltag Vorschlagslisten einzureichen. 
Mit der Aufforderung verbindet er die Mitteilung, wieviele Vertreter der Arbeiter und 
Angestellten in die Ausschüsse zu wählen sind. 
Auf je 50 Arbeiter und Angestellte ist je ein Vertreter zu wählen. Die Zahl der Mit- 
glieder eines Ausschusses muß jedoch mindestens 5 und darf nicht mehr als 30 betragen.
	        
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