Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Es haben jedoch auf alle diese Zulagen, bei welchen weder die freie Wohnung noch 
die dafür zu gewährende Entschädigung in Anrechnung kommt, das Einkommen vom 
Kirchendienste aber insoweit in Anrechnung kommen darf, als es die Summe von 900.4 
jährlich übersteigt, nur solche Lehrer Anspruch, deren sittliches Verhalten und amtliche 
Leistungen zu begründeten Beschwerden keinen Anlaß gegeben haben. 
Bei vorhandenem Unvermögen der betreffenden Schulgemeinden zu Aufbringung der 
gesetzlich festgestellten Lehrergehalte und beim Mangel anderer Mittel sind zur Aushilfe 
Zuschüsse aus der Staatskasse zu gewähren. 
5. Eine Verminderung des mit einer Schulstelle verbundenen Einkommens darf 
nur mit Genehmigung der obersten Schulbehörde vorgenommen werden. 
§ 6. Unter Lehrer im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Lehrerinnen zu ver- 
stehen. 
# 7. Das Gesetz, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an Elementarvolksschulen be- 
treffend, vom 9. April 1872 (G.= u. V.-Bl. S. 132) und das Gesetz über einige Ab- 
änderungen des nurgedachten Gesetzes vom 23. Januar 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 4) 
werden aufgehoben. 
SDieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1892 in Wirksamkeit. Mit der 
Ausführung desselben ist Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
beauftragt. 
Gegeben zu Dresden, am 4. Mai 1892. 
Albert. 
Kurt Damm Paul von Seydewitz. 
  
  
  
Nr. 45. Gesetz, 
einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1890 und 1891 vom 
26. März 1890 betreffend; 
vom 28. April 1892. 
Wg. Albert, von G-OTTEs Gnaden Koönig von Sachsen 
2c. 2c. 4c. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen Nachtrag zu dem 
Finanzgesetze auf die Jahre 1890 und 1891 vom 26. März 1890 (G.= u. V.-Bl. 
S. 48 flg.) zu erlassen, wie folgt:
	        
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