Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Unverbindlich— 
keit zu früh 
abgeschlossener 
Verträge. 
Auf wen diefes 
Gesetz nicht an- 
wendbar sei? 
Be- 
schränkungen 
des Rechts, 
Gesinde 
anzunehmen. 
Wer Gesinde 
miethen kann? 
a) der 
Ehemann. 
b) die Chefrau. 
— 146 — 
83. Gesindeverträge, welche länger als vier Monate vor dem beabsichtigten Dienst- 
antritte abgeschlossen werden, sind für keinen Theil verbindlich. 
#sH". Das gegenwärtige Gesetz leidet nicht Anwendung: 
1. auf solche Verhältnisse, welche keine ununterbrochene Dienstleistung zum Gegen- 
stande haben; 
2. auf diejenigen Leistungen, welche eine wissenschaftliche, oder sonstige höhere Aus- 
bildung erfordern; 
3. auf die Verhältnisse der gewerblichen Hilfsarbeiter. 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften, die Eingehung des Dienstvertrags betreffend. 
5. Eine Person, die entweder 
a) nicht im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet, oder 
b) unter polizeilicher Aufsicht steht, oder 
I) der in § 361,6 des Reichsstrafgesetzbuchs gedachten polizeilichen Aufsicht unter- 
stellt ist, 
darf Minderjährige nicht als Dienstboten annehmen oder halten. 
Ebensowenig darf dies seiten einer Person geschehen, zu deren Hausstande eine andere 
Person gehört, bezüglich deren einer der im Vorstehenden unter a, b und c gedachten 
Fälle vorliegt. 
Die sofortige Entlassung eines, den vorstehenden Verboten zuwider angenommenen 
Dienstboten hat stattzufinden und kann, wenn nöthig, polizeilich erzwungen werden. 
Dem Dienstboten stehen aber aus dem Gesindedienstvertrage, welcher einem der Verbote 
zuwider abgeschlossen oder fortgesetzt worden ist, in jedem Falle alle diejenigen Schäden- 
ansprüche an die Dienstherrschaft zu, welche gegenwärtiges Gesetz einem Dienstboten, der 
ohne gesetzlichen Grund von seiner Dienstherrschaft entlassen worden, gegen dieselbe ein- 
räumt. 
Jede Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 1 und 2 ausgesprochenen Verbote wird 
mit Geldstrafe bis zu 30 4 oder Haftstrafe bis zu 8 Tagen bestraft. 
§&6. Im ehelichen Verhältnisse kommt es dem Manne zu, das nöthige Gesinde für 
den Hausstand, die eigene oder gepachtete Landwirthschaft zu miethen. 
&#J. Wegen der weiblichen Dienstboten, sowohl für häusliche, als landwirthschaft- 
liche Verrichtungen, gilt jedoch die rechtliche Vermuthung, daß die Wahl und Annahme
	        
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