Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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der Hausfrau überlassen sei; der Mann kann aber, wenn er die von der Frau getroffene 
Wahl nicht billigen will, das von derselben ins Haus genommene Gesinde nach ab- 
gelaufener, gesetzmäßiger Dienstzeit (88 18, 19), ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig 
bestimmte, nach vorgängiger Aufkündigung (8 69) entfernen. 
&8. Ehefrauen, welche von ihrem Ehemanne getrennt leben, oder deren Ehe- 
männer abwesend sind, können für sich Dienstboten miethen. 
& 9. Ob und wie weit diejenigen Personen, welche einem Hauswesen in der Stadt 
oder auf dem Lande, oder einem ganzen Wirthschaftsbetriebe vorstehen, berechtigt sind, 
das erforderliche Gesinde ohne besondere Genehmigung des Haus= oder Gutsherrn zu er- 
miethen, hängt zwar von dem Umfange des ihnen gegebenen Auftrags ab, im Zweifels- 
falle aber ist zu vermuthen, daß die Besorgung des ganzen Hauswesens, oder eines ganzen 
Wirthschaftsbetriebes, oder eines besonderen, in sich abgeschlossenen Theils derselben hierzu 
unbeschränkte Vollmacht gewähre. 
10. Die Berechtigung, an einem Orte als Gesinde Dienste zu suchen und daselbst 
in Dienste zu treten, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die 
Berechtigung zum Aufenthalte überhaupt. 
§ 11. Wer sich als Gesinde vermiethen will, muß über seine Person frei verfügen 
können. Es dürfen sich daher Minderjährige, die unter väterlicher Gewalt stehen, nicht 
ohne Einwilligung des Vaters, und Bevormundete nicht ohne Zustimmung des Vor- 
mundes, in Dienste vermiethen. 
Wird diese Einwilligung des Vaters oder Vormundes ohne hinreichenden Grund 
verweigert und ergiebt sich, daß es den Eltern an den nöthigen erlaubten Mitteln zum 
Unterhalt gebricht, oder daß sie die Kinder schlecht halten, oder diese um ihrer eigenen 
besseren Ausbildung willen in Dienste zu gehen wünschen, so kann die mangelnde Ein- 
willigung des Vaters oder Vormundes — jedoch unbeschadet des ihnen zustehenden Auf- 
sichtsrechts — von dem Vormundschaftsgerichte ergänzt werden. 
& 12. Ist die Einwilligung zur Dienstvermiethung im Allgemeinen ertheilt worden, 
so bedarf es nicht der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eingehung eines Dienst- 
verhältnisses in jedem einzelnen Falle. Die für einen einzelnen Fall ertheilte Einwilligung 
gilt im Zweifel als Einwilligung im Allgemeinen. 
Ob und inwieweit die Einwilligung zurückgenommen oder eingeschränkt werden könne, 
bestimmt sich nach dem allgemeinen bürgerlichen Rechte. 
& 13. Minderjährige bedürfen dann auch zur ersten Dienstvermiethung der Ein- 
willigung ihrer gesetzlichen Vertreter nicht, wenn sie bei denselben nicht mehr im Hanse 
sind, sondern sich mit ihrer ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung außerhalb 
24 
J%0) getrennt 
lebende 
Ehefrauen. 
d) Stellver- 
treter der 
Dienstherr- 
schaft. 
Berechtigung, 
sich zu 
vermiethen. 
Fortsetzung: 
a) Minder- 
jährige. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung.
	        
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