Fortsetzung:
b) Schul=
pflichtige.
Fortsetzung:
e) Militär—
pflichtige.
Fortsetzung:
d) Ehefrauen.
Abschluß des
Gesindever=
trags.
Antrittszeit.
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des elterlichen Hauses befinden und sich bereits ihr Fortkommen selbst haben suchen
müssen.
14. Kinder, welche noch schulpflichtig, und junge Leute, welche zum Besuche der
Fortbildungsschule verpflichtet sind, können nur unter der Bedingung in Dienste gegeben
und genommen werden, daß die Dienstherrschaft sie während der gesetzlich bestimmten
Stunden in die Schule, beziehentlich in den Vorbereitungsunterricht zum erstmaligen
Genusse des heiligen Abendmahls, schicke.
*15. Haben sich Militärpflichtige oder Beurlaubte als Dienstboten vermiethet, so
geht die Militärverpflichtung der Verbindlichkeit des Dienstvertrags unbedingt vor, so,
daß diese von selbst und ohne Entschädigung erlöscht, wenn der Dienstbote zum Militär-
dienst einberufen wird. Auch steht, wenn ein Dienstbote als Rekrut oder als Ersatz-
reservist ausgehoben worden ist, beiden Theilen das Recht zu, den Dienstvertrag nach
vorgängiger einwöchiger Aufkündigung dergestalt zu lösen, daß derselbe zwei Wochen vor
dem Eintritte des Dienstboten beim Militär seine Endschaft erreicht.
Auf die Einberufung zu militärischen Uebungen bis zu zweiwöchiger Dauer findet
die Vorschrift im ersten Satze dieses Paragraphen nicht Anwendung. Es hat jedoch der
Dienstbote während seiner thatsächlichen Abwesenheit aus dem Dienste auf Gewährung
von Lohn, Kost und sonstiger Naturalbezüge seiten der Dienstherrschaft keinen Anspruch.
Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst giebt der Dienstherrschaft einen Anspruch
auf Entschädigung.
16. Verheirathete Frauen bedürfen zu jeder Vermiethung oder Verlängerung
derselben der Einwilligung ihrer Ehemänner. Auf Ehefrauen, welche von ihren Männern
getrennt leben, oder deren Ehemänner abwesend sind, leidet dieses keine Anwendung.
& 17. Der Gesindedienstvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden.
Daß der Abschluß stattgefunden habe, ist außer dem Falle der Abfassung eines schrift-
lichen Vertrags, wozu ein Formular unter □Ö beigefügt ist, zu vermuthen, wenn der
Dienst angetreten, oder die Vermiethung in das Dienstbuch eingetragen, oder Mieth-
geld gegeben und angenommen worden ist. Die Entrichtung eines Miethgeldes über-
haupt und dessen Betrag hängt von der freien Uebereinkunft zwischen Herrschaft und
Gesinde ab.
Das Miethgeld wird der Regel nach auf den Lohn abgerechnet, insofern ein Anderes
bei der Vermiethung nicht ausdrücklich bedungen worden ist.
Die Abfassung eines schriftlichen Vertrags kann jeder Theil verlangen.
#18. Die gesetzliche, d. h. in Ermangelung einer besonderen Verabredung statt-
findende Antrittszeit bei häuslichen Dienstboten ist der 2. Januar, der 1. April, 1. Juli
und 1. Oktober, beim landwirthschaftlichen Gesinde aber der 2. Januar.