Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Für das monatsweise gemiethete Gesinde ist die gesetzliche Antrittszeit der erste Tag 
jeden Monats. 
Bei Schafmeistern und Schafknechten ist der gesetzliche Antrittstag der 24. Juni, 
bei Winzern der 1. März. 
Fällt der gesetzliche Antrittstag auf einen Sonntag oder Feiertag, so hat das Gesinde 
am nächsten Werkeltage anzuziehen. 
Der Antrittstag für das neue Gesinde ist zugleich der Abzugstag für das ab- 
gehende. 
19. Ist über die Dauer der Miethzeit Etwas nicht vereinbart worden, so dauert Dauer der 
die letztere gesetzlich beim landwirthschaftlichen Gesinde ein Jahr, bei häuslichem Gesinde, Miethzei. 
das vierteljährlich seinen Lohn ausgezahlt bekommt, ein Vierteljahr, bei häuslichem Ge- 
sinde, das Monatslohn empfängt, einen Monat. 
§20. Ist der Dienstvertrag abgeschlossen, so ist die Herrschaft schuldig, das Ge= Verbindlichkeit 
sinde anzunehmen, und letzteres, den Dienst zur bestimmten Zeit anzutreten. Erfüllung 
Weder der eine, noch der andere Theil kann sich durch Ueberlassung oder Zurück= Vertrags. 
gabe des etwa gegebenen Miethgeldes dieser Verbindlichkeit entziehen. 
6#21. Weigert sich die Herrschaft ohne gesetzlichen Grund das Gesinde anzunehmen, Folgen der 
so verliert sie das Miethgeld und muß das Gesinde ebenso schadlos halten, wie in dem Weigerung auf 
Falle, wenn das Gesinde während der Dienstzeit ohne rechtlichen Grund entlassen worden Dienstherr- 
ist (§90). Doch kann die Herrschaft vor Antritt des Dienstes von dem Vertrage aus schaft. 
eben den Gründen abgehen, aus welchen sie berechtigt sein würde, das Gesinde vor Ab- 
lauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 84). Auch ist sie dazu berechtigt, wenn das Gesinde 
sich zuerst geweigert hat, den Dienst anzutreten. In beiden Fällen kann die Herrschaft 
das gegebene Miethgeld zurückfordern. 
#622. Weigert sich das Gesinde ohne gesetzlichen Grund den Dienst anzutreten, so Folgen der 
ist dasselbe auf Antrag der Dienstherrschaft, nach deren Wahl, von der Polizeibehörde des Weigerung auf 
Wohnortes der letzteren zwangsweise in den Dienst einzuführen, oder mit Geldstrafe bis Gesindes. 
zu 30.4, oder mit Haft bis zu 8 Tagen zu bestrafen. 
Der Antrag der Dienstherrschaft auf Einführung des Dienstboten in den Dienst oder 
auf Bestrafung desselben ist nur innerhalb einer Woche nach dem bestimmten Antritts- 
tage statthaft. Die Zurücknahme des Strafantrags ist zulässig. Vor der Entschließung 
über den Antrag auf Einführung in den Dienst ist der Dienstbote zu hören. 
Sowohl dann, wenn die Dienstherrschaft einen der in Absatz 1 erwähnten Anträge 
stellt, als auch dann, wenn sie das unterläßt, ist das Gesinde verbunden, der Herrschaft, 
wenn diese in Folge seiner Weigerung genöthigt gewesen ist, einen anderen Dienstboten 
zu miethen, oder, in dessen Ermangelung, Lohnarbeiter anzunehmen, den etwa erforderlich
	        
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