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Außerdem ist der Dienstbote, welcher sich an mehrere Herrschaften zugleich vermiethet
hat, insoweit nicht dessen Bestrafung auf Grund des Reichs-Strafgesetzbuchs einzutreten
hat, mit einer Geldstrafe bis zu 10-4, wenn er aber von mehr als einer Herrschaft
Miethgeld genommen hat, mit 2 bis 4 Tagen Haft zu bestrafen.
& 28. Wer einen Dienstboten zum Zurücktritt von dem eingegangenen Gesinde-
vertrage oder zum Verlassen eines von ihm bereits angetretenen Dienstes, ohne daß für
eines oder das andere eine gesetzmäßige Ursache besteht, zu bewegen sucht, verfällt in eine
Geldstrafe bis zu 150 % oder Haftstrafe bis zu 6 Wochen.
§29. Die Herrschaft, bei welcher ein Gesinde in Diensten gestanden, hat, sobald
der Dienst einmal gekündigt worden, kein Recht, dessen anderweiter Vermiethung ent-
gegenzutreten, und eben so wenig kann das Gesinde, den neuen Dienst anzutreten, um
deswillen verweigern, weil es sich später mit der zeitherigen Dienstherrschaft wieder
vereinigt habe.
Dritter Abschnitt.
Gegenseitige Verhältnisse der Dienstherrschaften und des Gesindes während des
Dienstes.
A. Pflichten des Gesindes.
*30. Dienstboten sind der Herrschaft Treue, Ehrerbietung und Gehorsam, und
deren Angehörigen Achtung schuldig, haben sich stets fleißig, reinlich, anständig und
ordentlich zu verhalten, mit dem Nebengesinde verträglich zu leben, sich eines gottes-
fürchtigen, sittlichen Lebenswandels zu befleißigen, und sind auch nach Kräften bei aller
Gelegenheit der Dienstherrschaft Schaden zu verhüten, dagegen derselben Nutzen zu beför-
dern, schuldig. Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise muß das Gesinde mit
Ehrerbietung und Bescheidenheit hinnehmen.
&31. Dienstboten, welche von Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug oder
Untreue (Strafgesetzbuch §§ 242 bis 247, 263, 266, 370 Nr. 5) ihres Mitgesindes
Kenntniß erhalten, sind selbige der Herrschaft anzuzeigen verbunden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden auf Antrag der Dienstherrschaft
mit Geldstrafe bis zu 20 J/ oder mit Haft bis zu 5 Tagen bestraft. Die Zurücknahme
des Antrags ist zulässig.
32. Bei jedem Dienstboten gilt als Regel, daß er seine ganze Zeit und Thätigkeit
dem Dienst der Herrschaft zu widmen habe. Insbesondere hat das Gesfinde alle und
jede seinen Kräften und Verhältnissen nicht unangemessene Verrichtungen nach dem Willen
Abspenstig-
machung des
Gesindes.
Unstatthaftig-
keit des
Rücktritts in
den früheren
Dienst nach
anderweiter
Vermiethung.
Pflichten des
Gesindes
überhaupt.
Anzeigepflicht
bei
Vergehungen
des
Mitgesindes.
Besondere
Vorschriften in
Bezug auf die
Dienst-
der Dienstherrschaft zu leisten, auch wenn es vorzugsweise zu einer bestimmten Dienst= verrichtungen.