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Dienstes bereits entlassene Gesinde nur auf Grund der Vorschrift §§ 78 und 80 noch
im Hause behalten, so kann diese Verbindlichkeit der Dienstherrschaft nur bis zum Betrage
des wirklich verdienten und noch rückständigen Lohnes angesonnen werden.
a64. Die im § 63 erwähnte Verpflichtung der Dienstherrschaft, die Kurkosten zu Fortsetzung.
tragen oder vorzuschießen, findet ihre Erledigung, wenn und insoweit die Kur= und Ver-
pflegungskosten für den erkrankten Dienstboten aus einer Dienstbotenkrankenkasse oder aus
einer Krankenkasse im Sinne des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 zu übertragen sind,
dafern die Dienstherrschaft aus eigenen Mitteln wenigstens ein Drittel der für den Dienst-
boten zu entrichtenden Kassenbeiträge geleistet hat.
65. Begräbnißkosten für das Gesinde zu bezahlen ist die Dienstherrschaft, ab= Begräbniß-
gesehen von den Fällen einer Verschuldung am Tode des Dienstboten oder einer besonderen bosten.
Vereinbarung, auf Grund des Dienstvertrags nicht schuldig.
s66. Die Herrschaft haftet in Betreff der Erfüllung von Verbindlichkeiten für das Haftung
Verschulden ihrer Dienstboten, deren sie sich zur Bewirkung der Erfüllung bedient. ver Dienhber
Inwieweit die Herrschaft im Uebrigen für Handlungen ihrer Dienstboten, insbesondere Handlungen
deshalb haftbar sei, weil sie es an der erforderlichen Aufsicht oder an der Auswahl ge= des Gesindes.
eigneter Personen hat fehlen lassen, bestimmt sich nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht.
Nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht ist auch zu entscheiden, wenn die Herrschaft
aus Rechtsgeschäften in Anspruch genommen wird, die das Gesindé mit dritten Personen
abgeschlossen hat. Was insbesondere das Gesinde auf der Herrschaft Namen bei Kauf-
leuten oder Handwerkern an Waaren auf Credit abholt oder bestellt, ist die Herrschaft
zu bezahlen nicht schuldig, wenn sie dem Gesinde nicht Vollmacht zur Entnahme auf Credit
gegeben oder die Entnahme auf Credit nachträglich genehmigt hat. Als Genehmigung
gilt es, wenn die Herrschaft die Waaren in Gebrauch nimmt oder verbraucht, obwohl sie
weiß oder wissen mußte, daß diese auf Credit entnommen waren. Fehlt es der Herrschaft
an dieser Kenntniß, so haftet sie für die durch den Gebrauch oder Verbrauch der Waaren
erlangte Bereicherung.
Vierter Abschnitt.
Von der Aufhebung des Gesindedienstvertrags und deren Folgen.
f 67. Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Dienstvertrag erlöscht im Zweifel mit Erlöschen des
deren Ablauf. Während der Dienstzeit kann ein Dienstvertrag in der Regel nicht einseitig Dienstr·nraga
aufgehoben werden (vergleiche jedoch 88 15, 72, 74, 76, 84, 85). Zeitablauf.
§68. Ist häusliches Gesinde einen Dienstvertrag eingegangen, ohne mit der Herr- Still—
schaft eine bestimmte Zeitdauer zu vereinbaren, so ist anzunehmen, daß der Vertrag nach P.iben