Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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unter 13 zu rechnen ist, oder länger als 14 Tage ohne Aussicht auf baldige Genesung 
dauert. 
& 77. Diese vierzehntägige Frist kommt, wenn nicht sogleich beim Eintritt der 
Krankheit nach ärztlichem Zeugnisse eine längere Dauer vorauszusehen ist, jedem erkrankten 
Dienstboten, ohne Unterschied der Entstehungsursache, zu statten. 
&Auch im Falle der früheren Entlassung, sowie überhaupt, darf die Dienst- 
herrschaft den erkrankten Dienstboten nicht eher aus ihrem Hause entfernen, als bis wegen 
seines anderweiten Unterkommens Veranstaltung getroffen worden ist. 
& 79. Insoweit die Dienstherrschaft die Sorge für die Krankenpflege des erkrankten 
Dienstboten zu übernehmen hat oder freiwillig übernimmt, muß sich der Dienstbote, wenn 
er keine Angehörigen in der Nähe hat, die gesetzlich oder vertragsmäßig zu seiner Auf- 
nahme und Versorgung verpflichtet sind, oder falls diese sich der Aufnahme weigern, ge- 
fallen lassen, daß die Dienstherrschaft dessen Unterbringung in einer öffentlichen Kranken- 
anstalt oder sonst auf geeignete Weise veranstaltet. 
Von den Kosten des Transports gilt dasselbe, was §§ 62 und 63 von den Kurkosten 
überhaupt verordnet worden ist. 
*0.m Der Dienstbote muß jedoch in allen vorerwähnten Fällen so lange im Hause 
behalten werden, als seine anderweite Unterbringung nach dem Zeugnisse des Arztes ohne 
Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht möglich ist. 
&8#1. Wird eine landwirthschaftliche Besitzung aus freier Hand oder durch Zwangs- 
versteigerung veräußert oder verpachtet, oder tritt an die Stelle eines zeitherigen Pachters 
ein anderer, oder der Eigenthümer selbst wieder ein, so bleiben demungeachtet der Käufer, 
Ersteher, Pachter oder Nachfolger im Pachte oder der Wirthschaft ebenso, wie anderer- 
seits das Gesinde, welches zur Bewirthschaftung des Grundstücks gemiethet ist, an den mit 
dem Vorbesitzer oder dem abgegangenen Pachter geschlossenen Dienstvertrag für die Zeit, 
auf welche der letztere eingegangen worden ist, oder in Ermangelung einer solchen Be- 
stimmung bis zur nächsten, gesetzlichen Abziehzeit (§8§ 18 und 19) gebunden, wenn nicht 
eine Vereinbarung über die sofortige Aufhebung zu Stande kommt. In letzterem Falle 
hat das abgehende Gesinde an Lohn und anderen Gebührnissen über die Zeit des Abzugs 
hinaus keinen Anspruch, weder an den neuen Besitzer, noch an den Besitzvorgänger als 
seinen Miether. 
# v2. Dieselben Bestimmungen gelten auch, wenn nicht eine ganze landwirthschaft- 
liche Besitzung, sondern nur ein einzelner Wirthschaftszweig, der aber einen abgesonderten 
in sich geschlossenen Theil derselben ausmacht, z. B. ein Vorwerk, Brauerei, Brennerei, 
Ziegelei, Kalk= oder Steinbruch u. s. w. für sich allein veräußert oder verpachtet wird, 
jedoch nur bezüglich des ausschließlich für diesen Wirthschaftszweig gemietheten Gesindes. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Aufhebung des 
Dienstvertrags 
infolge von 
Besitzveränder- 
ung. 
Fortsetzung.
	        
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