Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Fortsetzung. 
Gründe für 
sofortige Auf- 
hebung des 
Gesinde- 
vertrags: 
a) auf Seiten 
der Dienstherr- 
schaft. 
— 160 — 
g 83. Die freiwillige oder unfreiwillige Aufhebung eines solchen besonderen Zweiges 
der Bewirthschaftung von Seiten des Besitzers, wenn dabei keine Veränderung in der Person 
des letzteren vorgeht, befreit denselben nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegen 
das zu diesem Geschäft gemiethete Gesinde; vielmehr treten solchenfalls wegen der Ent- 
schädigung die Bestimmungen der §§ 56 und 91 ein. 
&8 J. Ohne Aufkündigung und sofort kann die Dienstherrschaft ein Gesinde ent- 
lassen: 
1. wenn dasselbe die Dienstherrschaft oder deren Familie durch Thätlichkeiten, Schimpf- 
und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, oder durch boshafte 
Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzurichten sucht; 
wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die rechtmäßigen 
Befehle der Herrschaft zu Schulden kommen läßt; 
3. wenn das Gesinde in dem § 58 genannten Falle die Krankenpflege verweigert; 
4. wenn es sich den zur Aufsicht über das Gesinde bestellten Haus= und Wirthschafts- 
beamten mit Thätlichkeiten oder groben Schimpf= und Schmähreden bei Ver- 
waltung ihres Amtes widersetzt; 
5. wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet oder verdächtigen Umgang 
mit ihnen pflegt; 
6. wenn es die ihm zur Wartung anvertrauten Kinder durch üble Begegnung oder 
Nachlässigkeit in Gefahr versetzt; 
7. wenn es sich des Diebstahls, des Betrugs, der Entwendung, Unterschlagung oder 
Untreue schuldig macht, oder sein Nebengesinde zu dergleichen verleitet, oder die 
wahrgenommenen derartigen Vergehungen desselben der Herrschaft nicht anzeigt; 
8. wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vorwissen Geld oder Waaren borgt; 
9. wenn es wiederholt ohne Vorwissen und Erlaubniß der Herrschaft über Nacht aus 
dem Hause geblieben ist; 
10. wenn es der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht; 
1 1. wenn ein Dienstbote das ihm zur Obsicht und Pflege anvertraute Vieh durch seine 
Schuld verunglücken läßt, oder dasselbe erwiesenermaßen schlecht abwartet oder 
mißhandelt; 
12. wenn ein Gesinde sonst der Dienstherrschaft aus Bosheit oder Muthwillen an deren 
Eigenthum vorsätzlich Schaden zugefügt hat; 
13. wenn sich zeigt, daß das Gesinde mit einer ansteckenden oder Ekel erregenden Krank- 
heit behaftet sei; 
14. wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines Vergnügens wegen aus- 
läuft, oder ohne Noth über die erlaubte, oder zu dem Geschäfte erforderliche Zeit 
rI
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.