Fortsetzung.
Gründe für
sofortige Auf-
hebung des
Gesinde-
vertrags:
a) auf Seiten
der Dienstherr-
schaft.
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g 83. Die freiwillige oder unfreiwillige Aufhebung eines solchen besonderen Zweiges
der Bewirthschaftung von Seiten des Besitzers, wenn dabei keine Veränderung in der Person
des letzteren vorgeht, befreit denselben nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegen
das zu diesem Geschäft gemiethete Gesinde; vielmehr treten solchenfalls wegen der Ent-
schädigung die Bestimmungen der §§ 56 und 91 ein.
&8 J. Ohne Aufkündigung und sofort kann die Dienstherrschaft ein Gesinde ent-
lassen:
1. wenn dasselbe die Dienstherrschaft oder deren Familie durch Thätlichkeiten, Schimpf-
und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, oder durch boshafte
Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzurichten sucht;
wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die rechtmäßigen
Befehle der Herrschaft zu Schulden kommen läßt;
3. wenn das Gesinde in dem § 58 genannten Falle die Krankenpflege verweigert;
4. wenn es sich den zur Aufsicht über das Gesinde bestellten Haus= und Wirthschafts-
beamten mit Thätlichkeiten oder groben Schimpf= und Schmähreden bei Ver-
waltung ihres Amtes widersetzt;
5. wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet oder verdächtigen Umgang
mit ihnen pflegt;
6. wenn es die ihm zur Wartung anvertrauten Kinder durch üble Begegnung oder
Nachlässigkeit in Gefahr versetzt;
7. wenn es sich des Diebstahls, des Betrugs, der Entwendung, Unterschlagung oder
Untreue schuldig macht, oder sein Nebengesinde zu dergleichen verleitet, oder die
wahrgenommenen derartigen Vergehungen desselben der Herrschaft nicht anzeigt;
8. wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vorwissen Geld oder Waaren borgt;
9. wenn es wiederholt ohne Vorwissen und Erlaubniß der Herrschaft über Nacht aus
dem Hause geblieben ist;
10. wenn es der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;
1 1. wenn ein Dienstbote das ihm zur Obsicht und Pflege anvertraute Vieh durch seine
Schuld verunglücken läßt, oder dasselbe erwiesenermaßen schlecht abwartet oder
mißhandelt;
12. wenn ein Gesinde sonst der Dienstherrschaft aus Bosheit oder Muthwillen an deren
Eigenthum vorsätzlich Schaden zugefügt hat;
13. wenn sich zeigt, daß das Gesinde mit einer ansteckenden oder Ekel erregenden Krank-
heit behaftet sei;
14. wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines Vergnügens wegen aus-
läuft, oder ohne Noth über die erlaubte, oder zu dem Geschäfte erforderliche Zeit
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