Folgen
eigenmächtigen
Austritts aus
dem Dienste.
Annahme
eigenmächtig
ausgetretenen
Gesindes.
Pflicht der
Dienstherr—
schaft zur Er—
stattung von
Reisekosten.
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#96. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache den
Dienst eigenmächtig verläßt, ist auf Antrag der Dienstherrschaft, nach deren Wahl, von
der Polizeibehörde des Wohnortes der Dienstherrschaft zwangsweise in den Dienst zurück-
zuführen, oder mit Geldstrafe bis zu 30 : oder mit Haft bis zu acht Tagen zu bestrafen.
Die Zurücknahme des Strafantrags ist zulässig. Der Antrag der Dienstherrschaft auf
Zurückführung in den Dienst ist nur innerhalb einer Woche nach dem eigenmächtigen
Austritte des Dienstboten aus dem letzteren statthaft. Vor der Entschließung über den
Antrag auf Zurückführung in den Dienst ist der Dienstbote zu hören.
Sowohl dann, wenn die Herrschaft einen der in Absatz 1 erwähnten Anträge stellt,
als auch dann, wenn sie das unterläßt, ist das Gesinde verbunden, der Herrschaft, wenn
diese in Folge seines eigenmächtigen Austrittes aus dem Dienste genöthigt gewesen ist, einen
anderen Dienstboten zu miethen oder, in dessen Ermangelung, Lohnarbeiter anzunehmen,
den etwa erforderlich gewordenen Mehraufwand an Lohn zu erstatten.
Die beschlossene Zurückführung in den Dienst kann in dringlichen Fällen durch ein
dagegen erhobenes Rechtsmittel nicht aufgehalten werden.
Die Kosten der zwangsweisen Zurückführung in den Dienst fallen dem schuldigen
Gesinde zur Last. Der Antragsteller ist jedoch verbunden, diese Kosten verlagsweise für
dasselbe zu entrichten.
§ 97. Wer einen Dienstboten, von dem er weiß, oder bezüglich dessen er den Um-
ständen nach annehmen mußte, daß er den Dienst ohne gesetzmäßige Ursache eigenmächtig
verlassen habe, bevor sich der Antrag der Dienstherrschaft auf Zurückführung (8 96) er-
ledigt hat, in Dienst oder Arbeit nimmt, ist mit Geldstrafe bis zu 1004 zu bestrafen,
und außerdem zum Ersatze des der verlassenen Dienstherrschaft erwachsenen Schadens ver-
pflichtet.
Ingleichen ist zum Ersatze dieses Schadens verpflichtet, wer das Gesinde verleitet hat,
den Dienst ohne gesetzmäßige Ursache zu verlassen.
Die Strafverfolgung tritt im Falle des ersten Absatzes nur auf Antrag des ver-
lassenen Dienstherrn ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
& 9. Hat die Herrschaft, ohne ihre bezügliche Absicht dem Gesinde bei der Er-
miethung eröffnet zu haben, auf längere Zeit, als die bedungene Miethzeit dauert, in
Begleitung des Gesindes eine Reise unternommen oder ihren Wohnsitz verlegt und das
Gesinde an den neuen Wohnsitz mitgenommen, so ist sie verpflichtet, nach Beendigung des
Dienstverhältnisses den Dienstboten, nach dessen Wahl, entweder an den Ort der Ver-
miethung, oder, Gleichheit der Entfernung vorausgesetzt, an seinen früheren Wohnort auf
ihre Kosten zurückzusenden.