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Inhalt des & 107. Ein solches Zeugniß muß enthalten:
Zeugnisses. 1. die Angabe der Zeit, wie lange der Dienstbote gedient,
2. die Eigenschaft, in welcher derselbe gedient hat,
3. das Zeugniß über das Verhalten, namentlich über Fleiß und Ehrlichkeit.
Vertretung *&* 105. Wer das in den 88§ 106 flg. erwähnte Zeugniß über das Verhalten von
wahrheiss= ihm abziehenden Gesindes wissentlich wider die Wahrheit ausstellt, haftet der nachfolgenden
widriger Zeng 6 . .». .
nisse Dienstherrschaft für den dieser aus der wahrheitswidrigen Angabe erwachsenden Schaden
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150¼¾ zu belegen.
Anrufung der & 109. Verweigert die Dienstherrschaft das von dem Gesinde verlangte Zeugniß
olizeibencrde der Unbescholtenheit, oder behauptet dasselbe, daß die von der Dienstherrschaft über sein
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ung des Zeug- Verhalten in das Dienstbuch bewirkte Eintragung sonst nicht der Wahrheit entspreche,
w#len und ber so hat die Polizeibehörde auf Antrag des Dienstboten den Grund der Verweigerung
über den Inhal beziehentlich den Sachverhalt zu erörtern und das Ergebniß dieser Erörterung in das
eines solchen. Dienstbuch des Dienstboten aktenmäßig zu bemerken. Bei kleineren Vergehungen des
letzteren, wenn sie zur gerichtlichen Ahndung gekommen und von den Dienstboten ab-
gebüßt worden sind, ist diese aktenmäßige Bemerkung so zu fassen: daß dem weiteren
Fortkommen des Dienstboten ein Hinderniß nicht im Wege stehe.
Abhanden- &110. Wenn einem Dienstboten sein Dienstbuch entweder während eines Dienstes,
mmen des oder während er dienstlos ist, abhanden kommt, so hat er solches im ersteren Falle der
ienstbuchs. ,,» »«, «»»
Polizeibehörde des Ortes, wo er dient, im letzteren Falle aber der Polizeibehörde des
Ortes, wo er zuletzt gedient hat, anzuzeigen. Die Polizeibehörde hat nach Erörterung
der betreffenden Umstände, und nöthigenfalls nach Erlaß öffentlicher Bekanntmachung
auf Kosten des Dienstboten, ein neues Dienstbuch auszufertigen und in letzterem das
Ergebniß ihrer Erörterung zu bemerken.
Bezug und 8111. Wegen der Zuständigkeit der Polizeibehörden in Gesindesachen bewendet es
Gesteltange ebenso, wie hinsichtlich des Bezugs der Dienstbücher bei den bisherigen Bestimmungen.
« DerVerkaufvonDienstbücherndurchPrivatpersonenistbeiGeldstrafebiszu60»-e’
oder Haftstrafe bis zu 4 Wochen verboten.
Sechster Abschnitt.
Vom Verfahren in Gesindesachen.
Gesindesachen 112. Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Dienstherrschaften und Ge-
sen sinde über die aus dem Dienstvertrage sowohl vermöge des gegenwärtigen Gesetzes als
vor das Gericht auch zufolge ausdrücklicher Vereinbarung entspringenden Ansprüche gehören vor die ordent-
lichen Gerichte.