Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8113. Die Handhabung der in gegenwärtigem Gesetze enthaltenen polizeilichen b) oder vor die 
Vorschriften, sowie die Erörterung und Entscheidung solcher gegenseitiger Beschwerden der Polizeibehörde. 
Dienstherrschaften und Dienstboten, welche durch ordnungswidriges Betragen und Ver— 
halten beider Theile gegen einander veranlaßt werden, gehören vor die Polizeibehörden. 
& 114. Auch können die Polizeibehörden in solchen Streitigkeiten, welche an sich 
als Justizsachen zu betrachten und zu behandeln sind, auf Anrufen des einen oder des 
anderen Theils über Antretung, Fortsetzung oder Aufhebung des Dienstverhältnisses, mit 
Vorbehalt weiterer Ausführung der Ansprüche, einstweilige Vorkehrungen treffen. 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
115. Die in Gemäßheit dieses Gesetzes verhängten und beigetriebenen Geld- 
strafen fließen in die Armenkasse desjenigen Armenverbandes, welchem der Dienstort an- 
gehört. 
116. Die Gesindeordnung vom 10. Januar 1835 und die Verordnung, die nach 
Vorschrift der Gesindeordnung über die Dienstboten zu führende polizeiliche Aufsicht be- 
treffend, vom gleichen Tage, nicht minder alle mit dem gegenwärtigen Gesetze nicht ver- 
einbaren ortsstatutarischen Vorschriften und Regulative treten außer Wirksamkeit. 
& 117. Mit der Ausführung dieser Revidirten Gesindeordnung beauftragen Wir 
Unser Ministerium des Innern. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 2. Mai 1892. 
Albert. 
  
Georg von Metzsch. 
Fortsetzung. 
Verwendung 
von Straf- 
geldern. 
Aufhebung 
früherer 
Vorschriften.
	        
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