Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Inhalts-Verzeichniß. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Subsidiäre Geltung dieses Gesetzes 
Begriff des Gesindevertrags 
Unverbindlichkeit zu früh abgeschlossener Verträge . 
Auf wen dieses Gesetz nicht anwendbar sei? 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften, die Eingehung des Dienstvertrags betreffend. 
Beschränkungen des Rechts, Gesinde anzunehmen 
Wer Gesinde miethen kann? 
a) der Ehemann. 
b) die Ehefrau = 
IC) Getrennt lebende Ehefrauen 
d) Stellvertreter der Dienstherrschaft 
Berechtigung sich zu vermiethen 
a) Minderjährige 
b) Schulpflichtige 
JC) Militärpflichtige 
d) Ehefrauen. 
Abschluß des Gesindevertrags 
Antrittszeit 
Dauer der Miethzeit . 
Verbindlichkeit zur Erfüllung des Vertrags. 
Folgen der Weigerung auf Seiten der Dienstherrschaft 
Folgen der Weigerung auf Seiten des Gesindes 
Rechtmäßige Gründe, den Dienstantritt zu verweigern 
Unerlaubtes gleichzeitiges Vermiethen bei mehreren Herrschaften 
Abspenstigmachung des Gesindes 
Unstatthaftigkeit des Rücktritts in den früheren Dienst nach anderweiter Vermiethung 
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