Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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genauer Angabe des Zwecks der Versammlung durch Karten oder Circular in der Regel 
mindestens 48 Stunden vorher ein. Er eröffnet und schließt die Sitzungen, welche eine 
Viertelstunde nach der in der Einladung bestimmten Zeit zu beginnen haben. Der 
Rector leitet die Verhandlungen, wobei ihm alle einem Collegienvorstande gebührenden 
Befugnisse zustehen; insbesondere ist er befugt, für einzelne Gegenstände Referenten zu 
bestellen und in Rechtsfragen den Ordinarius der Juristenfacultät zu gutachtlicher 
Aeußerung aufzufordern. Gegen eine in Ausübung seiner Befugnisse von ihm getroffene 
Maßregel steht dem Betheiligten der Recurs an das Collegium zu, dessen Entscheidung 
sich derselbe zunächst zu unterwerfen hat. Jedoch bleibt sowohl dem Betroffenen als dem 
Rector wider diese Entscheidung der Recurs an das Königliche Ministerium des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts vorbehalten. 
Ist der Rector in der Ausübung seiner Functionen verhindert, so wird er durch 
seinen Amtsvorgänger (Prorector), und wenn auch dieser verhindert ist, durch den nächst— 
vorhergehenden Prorector vertreten. 
83. Der Königliche Regierungsbevollmächtigte hat das Recht, den Sitzungen des 
Senats, des Plenums und der Universitätsversammlung beizuwohnen, wenn entweder 
das Ministerium ihn in einem Fall dazu beanftragt, oder er selbst wegen der Wichtig— 
keit des Berathungsgegenstandes dies für nöthig findet, oder endlich die betreffende 
akademische Körperschaft ihn besonders um seine Theilnahme ersucht. Er hat die Be— 
fugniß, sich an der Besprechung der zu berathenden Angelegenheiten zu betheiligen, 
dagegen kein Stimmrecht. Von der Anberaumung einer Sitzung und ihrer Tagesordnung 
ist ihm rechtzeitig schriftlich Nachricht zu geben. 
Die gefaßten Beschlüsse sind ihm spätestens am Tage nach der Beschlußfassung 
schriftlich mitzutheilen, auf Verlangen auch vollständige Abschrift vom Sitzungsprotokolle 
zu übersenden. 
Die Einsicht und Benutzung der Universitätsakten steht dem Königlichen Regierungs- 
bevollmächtigten jeder Zeit frei. 
8 4. Das Recht auf das Seniorat der Universität, die Wahlfähigkeit zum Rector, 
zum Decan, zum Senator, zum Mitgliede der Verwaltungsdeputation und der Biblio— 
thekskommission, zum Director des Convictoriums, ingleichen die Fähigkeit zum Beisitzer 
des Universitätsgerichtes und zum Ephorus der Stipendiaten ernannt zu werden, steht 
ausschließlich den ordentlichen Professoren zu, welche ihre ordentliche Professur rite 
angetreten haben (§ 44) und der hiesigen Universität bereits 2 Jahre als ordentliche 
Professoren angehören. 
Ordentliche Honorarprofessoren gehören in Betreff der Universitätsverfassung zu 
den außerordentlichen Professoren. 
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