Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Der Beschluß des Plenums ist, insofern er dem Ministerium zur Kenntniß oder zur 
Entscheidung mitzutheilen ist, von dem Senate mit seinem Gutachten an das Ministerium 
des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu bringen. 
8 24. Die Mitglieder stimmen in der durch das Datum ihrer Ernennung zu 
ordentlichen Professoren gegebenen Reihenfolge ab. 
625. Bezüglich der Geschäftsordnung des Plenums gelten, soweit hier anwendbar, 
die Bestimmungen der §§ 13, 15, 16, 17, 19 über die Geschäftsordnung des Senats. 
§ 26. Die vom Plenum ausgehenden schriftlichen Communicationen und seine 
Berichte an das Königliche Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts werden 
nach § 12 durch den akademischen Senat besorgt. 
§& 27. Den Mitgliedern des Plenums steht die Einsicht in die auf den Geschäfts- 
kreis desselben bezüglichen Akten frei. 
IV. Die Universitätsversammlung. 
§ 28. Die Universitätsversammlung besteht aus allen ordentlichen und außer- 
ordentlichen Professoren, welche ihre Professur rite angetreten haben (8 44). 
* 29. Der Geschäftskreis der Universitätsversammlung umfaßt die Wahl des 
Rectors und des Abgeordneten der Universität zum Landtage. Zu der Wahl werden 
die Wahlberechtigten mehrere Tage vor derselben durch Karten eingeladen. Der Ab- 
geordnete der Universität ist aus dem Mittel der ordentlichen Professoren zu erwählen, 
welche ihre ordentliche Professur rite angetreten haben (8§ 44). 
* 30. Die Wahl des Rectors erfolgt auf ein Jahr, und zwar Ende Juli oder 
Anfang August, die des Landtagsabgeordneten je nach Bedürfniß. Der abtretende Rector 
und der abtretende Landtagsabgeordnete sind wieder wählbar. 
§& 31. Nach Eröffnung der Versammlung ist zunächst die Zahl der Anwesenden 
festzustellen, spätere Aenderungen derselben sind genau zu constatiren. Wer nach Beginn 
der Wahlhandlung erscheint, darf mitstimmen, wenn noch nicht mit der Verlesung der 
Stimmzettel begonnen ist. 
*# 32. Eine Debatte ist nur über formelle Fragen der Wahlangelegenheiten zulässig. 
& 33. An die Anwesenden werden Stimmzettel vertheilt, welche die Namen der 
Wahlfähigen enthalten. Jeder Stimmende hat den Namen desjenigen, dem er seine 
Stimme geben will, zu unterstreichen und den Stimmzettel dem Stimmensammler zu 
übergeben. Das Auszählen der Stimmen besorgt der Universitätssecretär oder dessen 
Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt einen ordentlichen und einen außerordentlichen 
Professor zur Kontrole der Stimmenzählung. 
Ueber Ungültigkeit eines Stimmzettels entscheidet die Versammlung.
	        
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