Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 185 — 
Außer den Vorlesungen der ordentlichen Professoren dürfen hierbei die der außer- 
ordentlichen Professoren und der Institutsassistenten in Anschlag gebracht werden. 
Hält sich die Facultät für zu schwach, um dieser Anforderung zu genügen, so hat 
sie Anträge auf Verstärkung des Lehrkörpers an das Ministerium zu richten. 
Dritter Abschnitt. 
Der Lehrkörper der Universfttät. 
§ 42. Die Docenten der Universität sind entweder Professoren oder Privatdocenten, 
die ersteren entweder ordentliche oder Honorar= oder außerordentliche Professoren. 
s#43. Die Rangordnung der ordentlichen Professoren richtet sich nach dem Datum 
ihrer Ernennung durch die Königliche Regierung. Collidiren zwei Professorenpatente 
von gleichem Datum mit einander, so entscheidet das Lebensalter. 
44. Jeder außerordentliche Professor, den das Ministerium nicht ausdrücklich von 
dieser Pflicht entbindet, hat binnen Jahresfrist nach seinem Amtsantritt einen öffentlichen 
Vortrag über ein Thema seiner Wissenschaft in der Aula zu halten, zu welchem sämmt- 
liche Docenten der Universität und der Regierungsbevollmächtigte einzuladen sind. 
Dasselbe gilt für jeden ordentlichen Professor, falls er nicht in Leipzig bereits als 
außerordentlicher Professor dieser Pflicht genügt hat und hier vom außerordentlichen zum 
ordentlichen Professor aufrückt. 
Wer dieser Verpflichtung nicht genügt, sein Amt also nicht rite angetreten hat, wird 
als Professor designatus bezeichnet und nimmt an den oben 1 § 4, II § 22, IV § 28 
und 29 bezeichneten Rechten nicht Theil. 
Die Bestimmungen einzelner Facultäten über die Nachtheile, von welchen außer- 
ordentliche Professoren betroffen werden, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, 
bleiben in Kraft. 
45. Alle Docenten haben ihre Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere 
die im Lectionsverzeichniß angekündigten Vorlesungen und Uebungen abzuhalten, recht- 
zeitig zu beginnen und zu schließen. 
&l 46. Innerhalb des Semesters kann der Rector einem Docenten auf triftige 
Gründe hin Urlaub auf längstens eine Woche ertheilen. Glaubt ein Docent seine Amts- 
thätigkeit auf längere Zeit aussetzen zu müssen, so hat er beim Ministerium um Urlaub 
nachzusuchen. Von dem erhaltenen Urlaub und dessen Dauer hat er dem Rector und 
dem Decan seiner Facultät Anzeige zu machen. 
1892. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.