— 189 —
49 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen
über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, sinngemäß Anwendung.
64. Die Pensionen der §§ 62 und 63 hat die Universitäts-Hauptkasse zu zahlen
(vergl. jedoch § 63 Absatz 3).
65. Für Disciplinarvergehen der Universitätsbeamten kommen die §§ 49 bis
56 des Statutes der Universität und § 47 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 sinngemäß
zur Anwendung.
Jedoch darf auch
1. der Rector dem Secretär, dem Quästor und dem Organisten,
2. der Oberbibliothekar den Bibliothekaren und Custoden
einen mündlichen wie einen schriftlichen Verweis ertheilen.
Vor Ertheilung haben Rector oder Oberbibliothekar den Beamten zu hören.
Gegen den erhaltenen schriftlichen Verweis steht dem Beamten Beschwerde beim
Ministerium zu.
666. Unterbeamte der Universität sind die Expedienten des Serretariates, die
Pedelle und der Gerichtsdiener, der Inspector des Convicts, der Universitätsförster, der
Cantor an der Universitätskirche.
§ 67. Die Unterbeamten werden vom Plenum gewählt, der Förster auf Vorschlag
des Rentamtes (s. oben § 23). Die Wahl bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
Ihre Anstellung geschieht auf vierteljährige, die des Försters auf halbjährige Kündigung.
Die Kündigung nimmt der Rector auf Beschluß des akademischen Senates vor.
a68. Für Disciplinarvergehen der Unterbeamten darf ihnen
1. der Rector einen mündlichen wie einen schriftlichen Verweis und einen geschärften
Verweis mündlich vor dem akademischen Senate ertheilen;
2. der akademische Senat eine Disciplinarstrafe bis zu 50 auflegen;
3. der akademische Senat mit Genehmigung des Ministeriums die Entlassung mit
Verlust des Pensionsrechtes geben.
Gegen die Geldstrafe steht dem Bestraften die Beschwerde beim Ministerium zu.
In den Fällen unter 1 hat der Rector den Beamten vorher zu hören; in den Fällen
unter 2 und 3 berichtet der Rector dem akademischen Senate, eventuell dem Ministerium
auf Grund einer Untersuchung des Sachverhaltes, die er unter Zuziehung des Universitäts-
secretärs vornimmt, und über welche dieser das Protokoll zu führen hat. Das Protokoll
ist dem Senat, eventuell dem Ministerium beim Berichte vorzulegen.
Schlußbestimmung.
Das Revidirte Statut für die Universität Leipzig tritt mit dem 1. April 1892
in Kraft.
——. —