Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 190 — 
Decret. 
Vorstehendes Statut wird, nachdem die Bestimmungen in §§ 59, 61 bis 65 und 
68 mittelst Gesetzes vom heutigen Tage bestätigt worden sind, mit Allerhöchster Ge- 
nehmigung, sowie mit Zustimmung der in Evangelieis beauftragten Staatsminister, 
auch im Uebrigen hiermit bestätigt. 
Dresden, den 29. April 1892. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Hausmann. 
  
II. 
Mevidirtes Statut 
für die Allgemeine Wittwen= und Waisenkasse der Universität Leipzig. 
1. Es besteht bei der Landes-Universität zu Leipzig eine allgemeine Wittwen- 
und Waisenkasse. Die Fonds dieser Kasse bilden eine selbstständige Pia causa. Ihre 
Verwaltung geschieht durch das Rentamt unentgeltlich nach den für die Verwaltung des 
Universitätsvermögens zwischen der obersten Staatsbehörde und der Universität verein- 
barten Bestimmungen, sofern nicht Abweichendes ausdrücklich festgeseetzt ist. 
#&2. Um das Geldbedürfniß dieser Kasse zu decken, sind derselben folgende Kapitalien 
und Renten bleibend überwiesen worden: 
1. sämmtliche Kapitalien und Einkünfte des Professoren-Wittwenfiscus, 
ein Kapital von 10 300 4 sammt seinen Zinsen aus dem Wittwenfiscus der 
medicinischen Facultät, 
die Kapitalien und Einkünfte des Wittwenfiscus des kleinen Fürstencollegiums, 
. das Wenk'sche Legat bei dem kleinen Fürstencollegium, 
das Wendler'sche Legat für den Wittwenfiscus der Universität, 
das Boxberg'sche Legat für die Universität, 
. aus der Knaups'schen Stiftung eine jährliche feste Rente von 3000.4, 
r
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.