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Decret.
Vorstehendes Statut wird, nachdem die Bestimmungen in §§ 59, 61 bis 65 und
68 mittelst Gesetzes vom heutigen Tage bestätigt worden sind, mit Allerhöchster Ge-
nehmigung, sowie mit Zustimmung der in Evangelieis beauftragten Staatsminister,
auch im Uebrigen hiermit bestätigt.
Dresden, den 29. April 1892.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
Hausmann.
II.
Mevidirtes Statut
für die Allgemeine Wittwen= und Waisenkasse der Universität Leipzig.
1. Es besteht bei der Landes-Universität zu Leipzig eine allgemeine Wittwen-
und Waisenkasse. Die Fonds dieser Kasse bilden eine selbstständige Pia causa. Ihre
Verwaltung geschieht durch das Rentamt unentgeltlich nach den für die Verwaltung des
Universitätsvermögens zwischen der obersten Staatsbehörde und der Universität verein-
barten Bestimmungen, sofern nicht Abweichendes ausdrücklich festgeseetzt ist.
#&2. Um das Geldbedürfniß dieser Kasse zu decken, sind derselben folgende Kapitalien
und Renten bleibend überwiesen worden:
1. sämmtliche Kapitalien und Einkünfte des Professoren-Wittwenfiscus,
ein Kapital von 10 300 4 sammt seinen Zinsen aus dem Wittwenfiscus der
medicinischen Facultät,
die Kapitalien und Einkünfte des Wittwenfiscus des kleinen Fürstencollegiums,
. das Wenk'sche Legat bei dem kleinen Fürstencollegium,
das Wendler'sche Legat für den Wittwenfiscus der Universität,
das Boxberg'sche Legat für die Universität,
. aus der Knaups'schen Stiftung eine jährliche feste Rente von 3000.4,
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