Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8. aus dem Almosenfiscus eine jährliche feste Rente von 800, 
9. die Zinsen des Wittwenfiscus der juristischen Facultät, 
10. die Zinsen des Wittwenfiscus der philosophischen Facultät. 
# B. Sovweit die eigenen Einnahmen der allgemeinen Wittwen= und Waisenkasse 
nicht ausreichen, das Bedürfniß derselben zu decken, ist der Fehlbetrag aus der Universitäts- 
Hauptkasse zuzuschießen. 
& 4. Die Renten der dieser Kasse zugewiesenen Kapitalien, sowie sämmtliche ihr 
zugewiesenen Einkünfte dürfen lediglich zu den Pensionen für die Wittwen und Waisen 
der Professoren der Universität Leipzig nach Maßgabe dieses Statuts verwandt werden. 
Die Rechnungen hat das Universitäts-Rentamt jährlich vor der Einsendung an das Mi- 
nisterium dem akademischen Senate zur Prüfung und nach Befinden Monirung vorzu- 
legen. 
65. Die allgemeine Universitäts-Wittwenkasse darf ihr vortheilhafte Zuwendungen 
aller Art annehmen. 
Solche Vermehrung ihres Stammkapitals soll keinen Einfluß auf die ihr aus irgend 
einer anderen Quelle zugewiesenen Kapitalien oder Renten haben. 
Neue Stiftungen für Pensionszwecke zu Gunsten aller Wittwen und Waisen der 
Mitglieder der allgemeinen Wittwen= und Waisenkasse dürfen mit dieser Kasse ver- 
schmolzen werden, falls das Gegentheil nicht ausdrücklich angeordnet ist. 
Bezüge aller oder einzelner Wittwen und Waisen aus Stiftungen sollen auf ihre 
gesetzliche Wittwen= und Waisenpension in keinerlei Form angerechnet werden. 
66. Mitglieder der allgemeinen Universitäts-Wittwen= und Waisenkasse werden 
mit dem Tage des Anfangs ihres Gehaltsbezuges aus der Universitätskasse alle ordent- 
lichen, alle Honorar= und alle außerordentlichen Professoren der Universität, welche als 
Universitäts-Professoren Gehalt beziehen. 
§ 7. Die Theilnahme an der Wittwenkasse endet durch freiwillige Niederlegung der 
Professur, ohne Rücksicht darauf, ob dem Ausscheidenden der Titel und die Ehrenrechte 
seines früheren Amtes belassen werden oder nicht. 
Sie endet nicht durch Pensionirung des Mitgliedes wegen Alters oder Krankheit, 
durch seine Suspension vom Amt, durch seine disciplinargerichtliche Entlassung. 
6. Die Pension für die Wittwe eines als Mitglied verstorbenen ordentlichen 
Professors beträgt 1800., für die eines ordentlichen Honorar-Professors und die eines 
außerordentlichen Professors 1000./, oder, wenn dies höher ist, ein Fünftheil des von 
dem Verstorbenen als Professor bezogenen Gehalts, einschließlich des Werths freier Dienst- 
wohnung, welche hierbei zu 600 J4 jährlich berechnet wird.
	        
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