Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 198 — 
b) wenn die Ehe, aus welcher die Hinterlassenen ihr Recht ableiten, von dem 
Beamten oder Diener nach vollendetem 60. Lebensjahre mit einer um mehr 
als 30 Jahre jüngeren Frauensperson, oder wenn sie erst während der letzten 
Krankheit des Beamten oder Dieners oder nach seiner Pensionirung geschlossen 
wurde; 
2. bei Wittwen, wenn zur Zeit des Ablebens des Beamten oder Dieners die Scheidung 
vom Bande oder die Nichtigkeitserklärung der Ehe rechtskräftig ausgesprochen war; 
3. bei Kindern, 
u) wenn sie außer der Ehe erzeugt sind, sie müßten denn durch nachfolgende, 
nicht erst während der letzten Krankheit des Beamten oder Dieners geschlossene 
Ehe legitimirt sein; 
b) wenn sie aus einer vom Beamten oder Diener erst nach seiner Pensionirung 
geschlossenen Ehe herrühren; 
c) wenn sie zur Zeit des Ablebens des Beamten oder Dieners bereits das 
18. Lebensjahr erfüllt haben, oder 
d) zu dieser Zeit bereits verheirathet sind. 
§ 19. Der Pensionsgenuß der Hinterlassenen hört auf 
1. bei Wittwen und Kindern . 
a) wegen Unwürdigkeit der pensionsberechtigten Person, wenn sie zu einer der in 
§ 13 unter 2 erwähnten Strafen oder auf Grund des § 361 Ziffer 6 des 
Reichs-Strafgesetzbuchs zur Strafe der Haft rechtskräftig verurtheilt wird; 
b) in Folge ausdrücklicher oder stillschweigender Verzichtleistung, rücksichtlich deren 
die Bestimmung des § 1 4 unter 1 Anwendung leidet, und 
Jc) mit dem Ablaufe des Monats, in welchem die pensionsberechtigte Person 
gestorben ist; 
2. bei Wittwen, wenn sie wieder heirathen, in welchem Falle die Scheidung oder 
Nichtigkeitserklärung der anderweiten Ehe auf Wiedereintritt in den Pensions- 
genuß keinen Anspruch giebt; 
3. bei Kindern 
a) mit dem erfüllten 1 8. Lebensjahre; 
b) mit der Verheirathung der Töchter. 
* 20. Alle zulässigen Aenderungen dieses Statuts, einerlei, ob sie gesetzlicher Ge- 
nehmigung bedürfen, oder nicht, werden vom Zeitpunkte ihrer Rechtsgültigkeit an für 
alle an der Pensionskasse Betheiligten ohne Weiteres verbindlich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.