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b) wenn die Ehe, aus welcher die Hinterlassenen ihr Recht ableiten, von dem
Beamten oder Diener nach vollendetem 60. Lebensjahre mit einer um mehr
als 30 Jahre jüngeren Frauensperson, oder wenn sie erst während der letzten
Krankheit des Beamten oder Dieners oder nach seiner Pensionirung geschlossen
wurde;
2. bei Wittwen, wenn zur Zeit des Ablebens des Beamten oder Dieners die Scheidung
vom Bande oder die Nichtigkeitserklärung der Ehe rechtskräftig ausgesprochen war;
3. bei Kindern,
u) wenn sie außer der Ehe erzeugt sind, sie müßten denn durch nachfolgende,
nicht erst während der letzten Krankheit des Beamten oder Dieners geschlossene
Ehe legitimirt sein;
b) wenn sie aus einer vom Beamten oder Diener erst nach seiner Pensionirung
geschlossenen Ehe herrühren;
c) wenn sie zur Zeit des Ablebens des Beamten oder Dieners bereits das
18. Lebensjahr erfüllt haben, oder
d) zu dieser Zeit bereits verheirathet sind.
§ 19. Der Pensionsgenuß der Hinterlassenen hört auf
1. bei Wittwen und Kindern .
a) wegen Unwürdigkeit der pensionsberechtigten Person, wenn sie zu einer der in
§ 13 unter 2 erwähnten Strafen oder auf Grund des § 361 Ziffer 6 des
Reichs-Strafgesetzbuchs zur Strafe der Haft rechtskräftig verurtheilt wird;
b) in Folge ausdrücklicher oder stillschweigender Verzichtleistung, rücksichtlich deren
die Bestimmung des § 1 4 unter 1 Anwendung leidet, und
Jc) mit dem Ablaufe des Monats, in welchem die pensionsberechtigte Person
gestorben ist;
2. bei Wittwen, wenn sie wieder heirathen, in welchem Falle die Scheidung oder
Nichtigkeitserklärung der anderweiten Ehe auf Wiedereintritt in den Pensions-
genuß keinen Anspruch giebt;
3. bei Kindern
a) mit dem erfüllten 1 8. Lebensjahre;
b) mit der Verheirathung der Töchter.
* 20. Alle zulässigen Aenderungen dieses Statuts, einerlei, ob sie gesetzlicher Ge-
nehmigung bedürfen, oder nicht, werden vom Zeitpunkte ihrer Rechtsgültigkeit an für
alle an der Pensionskasse Betheiligten ohne Weiteres verbindlich.