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Nr. 51. Gesetz,
einige Abänderungen des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungs
anstalt vom 25. August 1876 in der Fassung vom 15. Oktober 1886
betreffend;
vom 5. Mai 1892.
W, Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. . ꝛc.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, die Bestimmungen des
Gesetzes, die Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 25. August 1876 in
der Fassung vom 15. Oktober 1886 (G.= u. V.-Bl. S. 239 flg.) abzuändern und zu
erweitern, wie folgt:
Artikel 1.
Als dritter Abschnitt des § 82 des Gesetzes vom 25. August 1876 in der Fassung
vom 15. Oktober 1886 sind folgende Worte aufzunehmen:
„Für die der Gebäudeversicherung über den Betrag einer Gesammtversicher-
ung in Höhe von 3725 Millionen Mark zuwachsende Versicherungssumme hat
die Ansammlung nur zu dem Betrage von ½20 Procent zu erfolgen.“
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Artikel La.
An Stelle des Absatzes 1 und 2 des § 137 des Gesetzes vom 25. August 1876
in der Fassung vom 15. Oktober 1886 treten folgende Bestimmungen:
8137.
„Als Beihilfen zu den Kosten der örtlichen Feuerlöschanstalten werden aus
den Mitteln der Landesanstalt gewährt:
a) jeder Gemeinde, sowie solchen Besitzern selbstständiger Güter, welche eine
oder mehrere Fahrfeuerspritzen nebst vollständigem Zubehör besitzen, in
gutem Zustande erhalten und in den öffentlichen Dienst auch bei aus—
wärtigen Bränden stellen, ein Procent von den eingezahlten Brand—
versicherungsbeiträgen des Ortes, beziehentlich des Einzelgrundstücks. Eine
Erhöhung kann Gemeinden auf deren Antrag von der Brandversicherungs-
kammer zugestanden werden;
1892. 31