Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8 151a. 
Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt, die einem und demselben 
Eigenthümer gehörigen Betriebsobjekte eines Komplexes nur nach einem Bruch— 
theile ihres Gesammtwerthes zur Versicherung anzunehmen, wenn die Ueber— 
nahme des vollen Werthes eine Gefährdung der Landesanstalt besorgen läßt. 
Solchenfalls ist es dem betreffenden Versicherungsnehmer gestattet, wegen des 
übrigen Werththeiles bei anderen Anstalten oder Gesellschaften zu versichern. 
8 169a. 
Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt, aus besonderen Gründen in 
Bezug auf die Bemessung der Beiträge bei einzelnen Objekten von der bestehenden 
Klassifikation abzuweichen. 
Artikel 3. 
Das Gesetz, die Landes-Brandversicherungsanstalt betreffend, vom 2 5. August 1876 
in der Fassung vom 15. Oktober 1886 erhält in § 2 folgenden Zusatz: 
„Eine Ausnahme findet in letzterer Beziehung statt, wenn eine besondere 
Versicherung gegen Explosionsschäden besteht (s. Anhang)"“ 
und wird am Schlusse durch folgende Bestimmungen erweitert: 
Anhang. 
Von der freiwilligen Versicherung gegen Explosionsgefahr. 
Abschnitt XIII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
193. 
Im Aunschluß an die Versicherung gegen die in § 2 Absatz 1 gedachten Schäden 
und nur in Verbindung mit dieser Versicherung übernimmt die Landesanstalt 
gegen Zahlung eines besonderen Beitrags auch die Versicherung der Gebäude 
und der gewerblichen, land= und sonstigen wirthschaftlichen Maschinen, Apparate 
und Geräthschaften nebst deren Zubehörungen gegen Schäden, welche durch Ex- 
plosionen irgend einer Art an ihnen entstanden sind. 
Die Versicherung ist eine freiwillige und erfolgt nur auf ausdrücklichen An- 
trag des Eigenthümers der betreffenden Objekte. 
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