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In derselben Beilage unter fünfte Kategorie (G.- u. V.-Bl. S. 296) tritt
nachstehende Bestimmung hinzu:
e) die Maschinen und Apparate der Papier- und Pappenfabriken.
In Beilage IIl, Beitrags-Klassifikationstabelle B (G.- u. V.-Bl. S. 313)
sind die Regeln bei der Einschätzung unter 1 folgendermaßen zu erweitern:
Bei der Einschätzung der Maschinen und Apparate der Papier- und
Pappenfabriken, sowie der Holzbearbeitungsmaschinen mit Einschluß der
Kreis- und Bandsägen der Tischlereien, Baufabriken und dergleichen Werk—
stätten ist von derjenigen Beitragsklasse auszugehen, welche sich durch Ein—
stellung der betreffenden Gebäude in Betriebsabtheilung VII ergiebt.
Der Klassifikation der gangbaren Zeuge der Mahlmühlen jeder Art, der
Maschinen der Wattefabriken, der Spinnereien von Baumwolle, Kunstwolle,
Seidenabfall, Streichgarn, Flachs, Werg und Jute, sowie aller Fabrikations-=
maschinen bei Verwendung leichtflüchtiger entzündlicher Stoffe, wie Naphta,
Benzin und dergleichen, ist diejenige Beitragsklasse zu Grunde zu legen,
welche aus der Einstellung der betreffenden Gebäude in die Betriebsabtheil-
ung VIII (G.= u. V.-Bl. S. 288) folgt.
Artikel 5.
Das Ministerium des Innern hat den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem das
gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt. Auf letzteres findet die Vorschrift in § 192 des
Gesetzes vom 25. August 1876 in der Fassung vom 15. Oktober 1886 gleichfalls
Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses
Gesetz
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 5. Mai 1892.
Albert.
Karl Georg von Metzsch.