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Nr. 54. Verordnung
zu Ausführung des Lehrerpensionsgesetzes vom 25. März 1892, des
Gesetzes wegen Bewilligung fortlaufender Beihilfen an die Schul—
gemeinden vom 26. April 1892 und des Lehrergehaltsgesetzes
vom 4. Mai 1892;
vom 24. Mai 1892.
D. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet hiermit zu
weiterer Ausführung der Gesetze,
Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der
ständigen Lehrer an den Volksschulen und an den höheren Schulanstalten, sowie
der Hinterlassenen derselben betreffend, vom 25. März 1892 (G.= u. V.-Bl.
S. 21 flge.),
die Bewilligung fortlaufender Staatsbeihilfen an die Schulgemeinden betreffend,
vom 26. April 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 95 flg.)
und
die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Volksschulen betreffend, vom 4. Mai
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 139 flg.)
Folgendes:
1. Die Bestimmungen der Ausführungsverordnung vom 23. September 1880
(G.= u. V.-Bl. S. 120 flg.) unter 1 bis 10 und 23 bis 27, sowie der Verordnung zu
Abänderung der nurgedachten Ausführungsverordnung vom 10. März 1890 (G.= u.
V.-Bl. S. 47 flg.) unter 2 und 3 verbleiben mit folgender Maßgabe in Geltung:
1. die gemäß §§ 3 flg. der Ausführungsverordnung vom 23. September 1880
zu erstattenden halbjährigen Veränderungsanzeigen haben, soweit sie sich auf Volks-
schulen beziehen, außer über die a. a. O. §§ 6 flg. angegebenen Umstände, auch noch
über folgende Punkte Auskunft zu enthalten:
u) über Begründung, Ausstattung und Besetzung, sowie über Einziehung von
Hilfslehrerstellen und über Umwandlung ständiger Stellen in Hilfslehrerstellen
und umgekehrt an einer einfachen Volksschule oder an einer mittleren Volksschule, dafern
am Orte eine einfache Volksschule nicht besteht, wobei Fachlehrer oder Fachlehrerinnen,
welche die Ständigkeit nicht besitzen, aber wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden in
fremden Sprachen, Zeichnen, Gesang, Turnen oder Schönschreiben ertheilen, den Hilfs-
lehrern gleichzustellen sind,
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