— 212 —
In Bezug auf die Wählbarkeit, die Annahme und die Ablehnung, die Entziehung
und die Niederlegung des Amtes gilt das Gleiche wie für das Amt eines Stadtverordneten
oder, soweit Landgemeinden in Frage sind, für das Amt einer Gemeindeausschußperson.
Die Amtszeit des Gemeindewaisenraths beträgt drei Jahre.
#40. Das Amt des Gemeindewaisenraths ist ein unentgeltlich zu verwaltendes
Gemeindeamt.
Der Gemeindewaisenrath kann Vergütung der nothwendigen baaren Auslagen aus
der Gemeindekasse beanspruchen.
4 1. In selbständigen Gutsbezirken bestimmt, soweit nicht ein Anschluß an eine
benachbarte Gemeinde stattfindet, der Gutsherr den Gemeindewaisenrath.
Der Gemeindewaisenrath muß im Gutsbezirk oder in dessen unmittelbarer Nähe
seinen Aufenthalt haben und die Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes einer Gemeinde-
ausschußperson in einer Landgemeinde, von der Gemeindezugehörigkeit abgesehen, besitzen.
Die Vorschrift des § 40 findet entsprechende Anwendung.
#42. Für jeden Gemeindewaisenrath ist ein Ersatzmann zu bestellen. Auf den
Ersatzmann finden die Vorschriften der §§ 39 bis 41 entsprechende Anwendung.
Der Ersatzmann tritt bei Behinderung sowie bei vorzeitigem Ausscheiden des Ge-
meindewaisenraths an dessen Stelle. Scheidet der Ersatzmann vorzeitig aus, so ist un-
verzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
# 43. Von der vollzogenen Wahl der Gemeindewaisenräthe und ihrer Ersatz-
männer ist dem Vormundschaftsgerichte Mittheilung zu machen. Die Mittheilung liegt
in Städten mit Revidirter Städteordnung dem Stadtrath, in anderen Städten dem
Bürgermeister, in Landgemeinden dem Gemeindevorstand, in selbständigen Gutsbezirken
dem Gutsherrn ob.
Das Vormundschaftsgericht bestellt die Gemeindewaisenräthe und die Ersatzmänner
durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes. Die Verpflichtung
soll mittels Handschlags an Eidesstatt erfolgen.
§a#44. In Städten mit Revidirter Städteordnung kann durch Ortsstatut der Ge-
meindewaisenrath nach Art eines gemischten ständigen Ausschusses zusammengesetzt werden.
Auf den Ausschuß finden die §§ 122, 123, 127 der Revidirten Städteordnung An-
wendung. Der Ausschuß hat im Verkehre nach außen die Rechte einer Behörde.
Für Städte mit mehr als 100 000 Einwohner können mehrere derartige Ausschüsse,
jeder für einen örtlich abgegrenzten Theil des Stadtbezirkes gebildet werden.
Der Stadtrath hat die Zusammensetzung des Gemeindewaisenraths sowie jede
Aenderung in der Zusammensetzung dem Vormundschaftsgerichte mitzutheilen.