Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 212 — 
In Bezug auf die Wählbarkeit, die Annahme und die Ablehnung, die Entziehung 
und die Niederlegung des Amtes gilt das Gleiche wie für das Amt eines Stadtverordneten 
oder, soweit Landgemeinden in Frage sind, für das Amt einer Gemeindeausschußperson. 
Die Amtszeit des Gemeindewaisenraths beträgt drei Jahre. 
#40. Das Amt des Gemeindewaisenraths ist ein unentgeltlich zu verwaltendes 
Gemeindeamt. 
Der Gemeindewaisenrath kann Vergütung der nothwendigen baaren Auslagen aus 
der Gemeindekasse beanspruchen. 
4 1. In selbständigen Gutsbezirken bestimmt, soweit nicht ein Anschluß an eine 
benachbarte Gemeinde stattfindet, der Gutsherr den Gemeindewaisenrath. 
Der Gemeindewaisenrath muß im Gutsbezirk oder in dessen unmittelbarer Nähe 
seinen Aufenthalt haben und die Fähigkeit zur Bekleidung des Amtes einer Gemeinde- 
ausschußperson in einer Landgemeinde, von der Gemeindezugehörigkeit abgesehen, besitzen. 
Die Vorschrift des § 40 findet entsprechende Anwendung. 
#42. Für jeden Gemeindewaisenrath ist ein Ersatzmann zu bestellen. Auf den 
Ersatzmann finden die Vorschriften der §§ 39 bis 41 entsprechende Anwendung. 
Der Ersatzmann tritt bei Behinderung sowie bei vorzeitigem Ausscheiden des Ge- 
meindewaisenraths an dessen Stelle. Scheidet der Ersatzmann vorzeitig aus, so ist un- 
verzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. 
# 43. Von der vollzogenen Wahl der Gemeindewaisenräthe und ihrer Ersatz- 
männer ist dem Vormundschaftsgerichte Mittheilung zu machen. Die Mittheilung liegt 
in Städten mit Revidirter Städteordnung dem Stadtrath, in anderen Städten dem 
Bürgermeister, in Landgemeinden dem Gemeindevorstand, in selbständigen Gutsbezirken 
dem Gutsherrn ob. 
Das Vormundschaftsgericht bestellt die Gemeindewaisenräthe und die Ersatzmänner 
durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes. Die Verpflichtung 
soll mittels Handschlags an Eidesstatt erfolgen. 
§a#44. In Städten mit Revidirter Städteordnung kann durch Ortsstatut der Ge- 
meindewaisenrath nach Art eines gemischten ständigen Ausschusses zusammengesetzt werden. 
Auf den Ausschuß finden die §§ 122, 123, 127 der Revidirten Städteordnung An- 
wendung. Der Ausschuß hat im Verkehre nach außen die Rechte einer Behörde. 
Für Städte mit mehr als 100 000 Einwohner können mehrere derartige Ausschüsse, 
jeder für einen örtlich abgegrenzten Theil des Stadtbezirkes gebildet werden. 
Der Stadtrath hat die Zusammensetzung des Gemeindewaisenraths sowie jede 
Aenderung in der Zusammensetzung dem Vormundschaftsgerichte mitzutheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.