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5. Auszüge aus dem gemäß 88§ 3 und 4 aufgestellten und fortgeführten Ver-
zeichnisse werden den Schulgemeinden alljährlich im Monat September unter
Beifügung von Quittungsformularen über die zu erhebenden Staatsbeihilfen, und zwar
den Stadtgemeinden, in denen die Revidirte Städteordnung gilt, unmittelbar, den übrigen
Schulgemeinden durch Vermittelung der Bezirksschulinspektionen zugestellt werden.
Schulgemeinden, welche sich für berechtigt halten, fortlaufende Staatsbeihilfen nach
dem Gesetze vom 26. April 1892 zu beziehen, aber keine dahingehende Eröffnung er-
halten haben, haben ihre Ansprüche zunächst bei der zuständigen Bezirksschulinspektion
anzubringen, die darüber beziehentlich auf Grund vorheriger Erörterung des Sachstandes
gutachtlichen Bericht an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu
erstatten hat, worauf sodann von Diesem wegen Bescheidung der betreffenden Schul-
gemeinden beziehentlich wegen Berichtigung des Verzeichnisses (8 3), sowie Aus= und
Zufertigung einer Nachtragsquittung (§ 5) das Erforderliche verfügt werden wird.
In derselben Weise ist zu verfahren, wenn eine Schulgemeinde mit der Höhe der
für sie ausgeworfenen Staatsbeihilfe sich nicht begnügen zu können glaubt.
#6. Die nach § 5 als berechtigt anerkannten Schulgemeinden haben gegen die
von ihnen vorschriftsmäßig vollzogenen, mit Datum und Stempelabdruck versehenen
Quittungen die Staatsbeihilfen bei der Ortssteuereinnahme oder, dafern diese Zahlung
nicht voll zu leisten vermag, bei der zuständigen Bezirkssteuereinnahme im Laufe des
Monats Oktober jeden Jahres zu erheben.
Die auf Grund § 5 festgestellten Nachzahlungen sind spätestens im Monat
Dezember jeden Jahres zu erheben. Kann die Erhebung bis dahin nicht erfolgen, so
ist sie mit derjenigen der nächstjährigen Hauptzahlung zu verbinden.
8 7. Sind im Laufe eines Jahres Veränderungen im Bestande der Lehrerstellen
einer Schulgemeinde eingetreten, welche nach 8§ 4 und 5 des Gesetzes vom 26. April
1892 die gänzliche oder theilweise Wiedereinziehung einer verwilligten Staatsbeihilfe
rechtfertigen, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts über diese
Wiedereinziehung nach vorgängiger Erörterung des Sachverhältnisses zu entscheiden.
Von der gefaßten Entschließung ist die betreffende Schulgemeinde in Kenntniß zu setzen.
Die Wiedereinziehung selbst erfolgt, soweit thunlich, durch entsprechende Kürzung der
nächstjährigen Staatsbeihilfe.
Dresden, den 24. Mai 1892.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
l Götz.
1892. 33