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Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 wird
nachstehende Postordnung erlassen.
Abschnitt l.
Postsendungen.
& 1. 1 Die Postsendungen müssen den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend
verpackt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sein.
& 2. 1 Es beträgt das Meistgewicht:
eines Briefes 250 Gramm,
einer Drucksache 1 Kilogramm,
einer Waarenprobe 250 Gramm,
eines Packets 50 Kilogramm.
83. 1# Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die
Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, seine Firma, sowie
seine Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen,
welche sich auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Absenders beziehen, unter
der Bedingung hinzugefügt werden, daß die sämmtlichen, nicht die Beförderung betreffen-
den Vermerke rc. in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Theil des Briefumschlags nicht
überschreiten und am oberen Rande des Briefumschlags auf der Vorderseite oder Rück-
seite sich befinden. Auf der Rückseite der Briefumschläge, und zwar auf der Verschluß-
klappe, können außerdem solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im
Allgemeinen als Ersatz für einen Siegel= oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen
der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waaren-
proben und Postanweisungen siehe §§ 4, 14, 15, 17 und 19.
II. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packetsend-
ungen an gleicher Stelle auf die Post-Packetadresse zu kleben.
§& 4. Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von
der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
II1 Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten bezogen
werden.
Allgemeine
Beschaffenheit
der Post-
sendungen.
Meistgewicht.
Außenseite.
Begleitadresse
zu Packeten.