Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Drucksachen. 
a. Bei der 
Einlieferung 
unter der 
Aufschrift 
bestimmter 
Empfänger. 
— 232 — 
IV Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für 
die Antwort das Porto vorauszubezahlen. 
V Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte. 
Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. 
VI. Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden. 
VII. Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 
10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag 
des Stempels erhoben. 
vm Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und 
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der 
Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein. 
IX Unfrankirte Postkarten und solche Postkarten, welche den äußeren Anforderungen 
nicht entsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für unzureichend fran- 
kirte Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in 
Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme 
aufwärts abgerundet werden. Wegen der Bestellkarten für die Abholung von Packeten 
durch die Packetbesteller siehe § 29 um. 
15. 1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert 
werden: alle durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallo- 
graphie und Photographie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form und 
sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
u. Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger, 
oder als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb 
die Post besorgt, zur Einlieferung gelangen. 
1II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband, 
oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach zu- 
sammengefaltet ingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter 
Band (Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, 
versandt werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und 
die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter 
Band gestattet ist, leicht erkannt werden kann. 
IV Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten 
die Bezeichnung „Postkarte“ nicht tragen. Sind mit den offenen Karten Formulare zu 
Antwortskarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das Drucksachenporto 
nur dann versandt werden, wenn auf den Antwortskarten sich Postwerthzeichen nicht 
befinden.
	        
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