Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift 
enthalten. 
VI. Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden, die ein- 
zelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen Um- 
schlägen mit Aufschrift versehen sein. 
u Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn 
dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aender- 
ungen am Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder 
Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch 
Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unter- 
streichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner 
Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch gestattet sein: 
1. auf der Außenseite der Drucksachensendungen die nach § 3 #Ibei# Briefen zu- 
lässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen anzu- 
bringen; 
2. auf gedruckten Visitenkarten die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln zur Er- 
läuterung des Zwecks der Uebersendung der Karte handschriftlich anzugeben; 
3. auf der Drucksache selbst den Ort, den Tag der Absendung, die Namensunter- 
schrift oder Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder 
auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
4. den Correcturbogen das Manuscript beizufügen und in denselben Aenderungen 
und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Form und den Druck betreffen, 
solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln an- 
zubringen; 
5. Druckfehler zu berichtigen; 
6. gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um dieselben unleserlich zu 
machen; 
7. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, 
durch Striche kenntlich zu machen; 
8. bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie den Namen 
des Reisenden und den Tag seiner Durchreise handschriftlich oder auf mechanischem 
Wege einzutragen oder abzuändern; 
9. in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich 
anzugeben; 
10. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz vom 
22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem
	        
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