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Wege vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarken aufzukleben und die
aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten;
11. in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern
eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine auf den
Preis der übersandten Gegenstände bezügliche Rechnung beizufügen und letztere
mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung
betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Bezieh—
ung stehenden Mittheilung haben;
12. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder
und Musikalien) die bestellten oder angebotenen Werke auf der Rückseite hand—
schriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen
oder zu unterstreichen;
13. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen;
14. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder
von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidi—
täts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der Außenseite
mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet
sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen
oder abzuändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen.
Vm Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen:
bis 50 Gramm einschließlich ..... 3Pf.
über 50 -100 — 5 —
= 100 2050 -..... 10-
-250-500-..... O-J
500 Gramm bis 1 gilogranm einschließlich
IX Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Saschr! vr doppelte Betrag
des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls
auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen,
welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind,
gelangen nicht zur Absendung.
b. Bei der X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter #ent-
*7s sprechende Drucksachen anzusehen:
gewöhyliche 1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestand-
m“ theile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der die
Versendung erfolgen soll;
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch un-
abhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.