Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Wege vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarken aufzukleben und die 
aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 
11. in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern 
eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine auf den 
Preis der übersandten Gegenstände bezügliche Rechnung beizufügen und letztere 
mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung 
betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Bezieh— 
ung stehenden Mittheilung haben; 
12. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder 
und Musikalien) die bestellten oder angebotenen Werke auf der Rückseite hand— 
schriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen 
oder zu unterstreichen; 
13. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen; 
14. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder 
von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidi— 
täts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der Außenseite 
mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet 
sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen 
oder abzuändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen. 
Vm Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 50 Gramm einschließlich ..... 3Pf. 
über 50 -100 — 5 — 
= 100 2050 -..... 10- 
-250-500-..... O-J 
500 Gramm bis 1 gilogranm einschließlich 
IX Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Saschr! vr doppelte Betrag 
des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls 
auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, 
welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, 
gelangen nicht zur Absendung. 
b. Bei der X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter #ent- 
*7s sprechende Drucksachen anzusehen: 
gewöhyliche 1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestand- 
m“ theile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der die 
Versendung erfolgen soll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch un- 
abhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.
	        
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