Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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form, so dürfen sie keine größere Ausdehnung haben, als 30 Centimeter in der Länge 
und 15 Centimeter im Durchmesser. 
U.Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter 
Band in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. Wenn Flüssig- 
keiten, Oele, fette Stoffe, trockene, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, sowie lebende 
Bienen als Waarenproben versandt werden sollen, so muß ihre Verpackung den von der 
Postverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. 
II Die Aufschrift muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungs- 
orts, den Vermerk „Proben“ („Muster“) enthalten. In der Aufschrift dürfen außerdem 
nur noch vermerkt sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, 
die Nummern, 
die Preise und 
Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung, sowie der 
verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren. 
Diese Angaben dürfen statt in der Aufschrift bei oder an jeder Probe für sich ent- 
halten sein. 
IV Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne der Sendung angehängt, 
sondern muß auf dieser selbst angebracht sein. 
V Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. 
Mehrere Waarenproben dürfen unter derselben Umhüllung versandt werden, die einzelnen 
Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift 
versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Ver- 
sendungs-Gegenstande bis zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die bezüglich der 
Ausdehnung gezogenen Grenzen finden dabei nur so weit Anwendung, als es sich um 
die Waarenproben selbst handelt; die Drucksachen müssen den Bestimmungen des § 15 
entsprechen. 
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die 
Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, 
ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf. 
VII Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelte 
Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark 
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 
VInB Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder 
unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Handelswerth haben, oder
	        
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