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form, so dürfen sie keine größere Ausdehnung haben, als 30 Centimeter in der Länge
und 15 Centimeter im Durchmesser.
U.Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter
Band in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. Wenn Flüssig-
keiten, Oele, fette Stoffe, trockene, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, sowie lebende
Bienen als Waarenproben versandt werden sollen, so muß ihre Verpackung den von der
Postverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen.
II Die Aufschrift muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungs-
orts, den Vermerk „Proben“ („Muster“) enthalten. In der Aufschrift dürfen außerdem
nur noch vermerkt sein:
der Name oder die Firma des Absenders,
die Fabrik= oder Handelszeichen,
die Nummern,
die Preise und
Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung, sowie der
verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren.
Diese Angaben dürfen statt in der Aufschrift bei oder an jeder Probe für sich ent-
halten sein.
IV Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne der Sendung angehängt,
sondern muß auf dieser selbst angebracht sein.
V Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden.
Mehrere Waarenproben dürfen unter derselben Umhüllung versandt werden, die einzelnen
Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift
versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Ver-
sendungs-Gegenstande bis zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die bezüglich der
Ausdehnung gezogenen Grenzen finden dabei nur so weit Anwendung, als es sich um
die Waarenproben selbst handelt; die Drucksachen müssen den Bestimmungen des § 15
entsprechen.
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die
Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind,
ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf.
VII Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelte
Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark
nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden.
VInB Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder
unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Handelswerth haben, oder