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Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme
des einzuziehenden Betrages darf jedoch 800% nicht übersteigen. Ebenso können einem
Postauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie auf den
nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind.
1 Zu den Postaufträgen für Geldeinziehung und für Accepteinholung kommen ver-
schiedene Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden zum Preise von
5 Df. für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Den
Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu
verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen For-
mulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen.
Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben:
den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des Bezogenen,
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag des zur Annahme vorzuzeigenden
Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt
sein muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der beigefügten
Anlagen einzurücken. Ferner ist bei diesen Aufträgen gestattet, im Auftragsformular
das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages er-
folgen soll. Dieser Zeitpunkt ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend.
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks be-
züglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der Wechselnummer dem
Auftraggeber anheimgestellt.
Der unbedruckte Theil der Rückseite der Auftragsformulare dient zur Aufnahme
etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach ein-
maliger vergeblicher Vorzeigung geschehen soll (unter V)).
V Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen oder an den Wechsel-
bezogenen darf das Postauftrags-Formular, welches im Fall der Einziehung des Be-
trages oder im Fall der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht
benutzt werden. Briefe dem Postauftrage als Anlagen beizufügen, ist nicht statthaft.
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeb-
licher Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs
belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt werde.
Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer Be-
zeichnung eines anderen Empfängers — durch den Vermerk „Sofort an N. in N."“ auf
der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß
die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht,