Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme 
des einzuziehenden Betrages darf jedoch 800% nicht übersteigen. Ebenso können einem 
Postauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie auf den 
nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind. 
1 Zu den Postaufträgen für Geldeinziehung und für Accepteinholung kommen ver- 
schiedene Formulare zur Anwendung. Derartige Formulare werden zum Preise von 
5 Df. für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Den 
Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu 
verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllung der von der Post bezogenen For- 
mulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck bewirken zu lassen. 
Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: 
den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des Bezogenen, 
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag des zur Annahme vorzuzeigenden 
Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt 
sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der beigefügten 
Anlagen einzurücken. Ferner ist bei diesen Aufträgen gestattet, im Auftragsformular 
das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages er- 
folgen soll. Dieser Zeitpunkt ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks be- 
züglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der Wechselnummer dem 
Auftraggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite der Auftragsformulare dient zur Aufnahme 
etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach ein- 
maliger vergeblicher Vorzeigung geschehen soll (unter V)). 
V Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen oder an den Wechsel- 
bezogenen darf das Postauftrags-Formular, welches im Fall der Einziehung des Be- 
trages oder im Fall der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht 
benutzt werden. Briefe dem Postauftrage als Anlagen beizufügen, ist nicht statthaft. 
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeb- 
licher Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs 
belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt werde. 
Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer Be- 
zeichnung eines anderen Empfängers — durch den Vermerk „Sofort an N. in N."“ auf 
der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß 
die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht,
	        
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