Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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um Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die 
Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme 
erfolgt, oder wenn der Annahme-Erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
XIV. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug 
an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesandt. 
XV Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen 
Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden 
nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk 
auf der Rückseite des Auftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. 
Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter 1K. 
XVI An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen findet die Vorzeigung von Post- 
aufträgen nicht statt. 
Xyll Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht andere 
Bestimmungen getroffen (XVI1), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzu- 
senden, sobald feststeht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechselbezogene nicht zu er- 
mitteln ist, oder daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die An- 
nahme-Erklärung verweigert oder von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten eine 
die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf 
dem Wechsel niedergeschrieben wird. 
Xy#mAlle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung oder der ver- 
weigerten Annahme die sofortige Rücksendung, die Weitersendung an eine andere Person 
oder die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten 
vergeblichen Vorzeigung beziehentlich nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der 
Vorzeigung, mittels Einschreibbriefs zurück= oder weitergesandt. Bei Postaufträgen mit 
dem Vermerk „Sofort zum Protest“ ist mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen 
Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar 2c. die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. 
Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu 
entrichten. 
XIX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen ein- 
geschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für 
die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere 
für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauf- 
trags wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur 
Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
XX Für einen Postauftrag kommen folgende Gebühren in Ansatz: 
1. Porto für den Postauftragsbrief mit .. 30 Pf.; 
1892. 38
	        
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