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B. Im Fall der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger:
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten mit der Maßgabe, daß bei
Bestellungen im Ortsbestellbezirk für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf. und, wenn
Packete abzutragen sind, mindestens 40 Pf. in Ansatz kommen.
. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben
Boten an denselben Empfänger wird das Botenlohn nur zum einfachen Betrage erhoben.
Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für
Packete in Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleich-
zeitig solche Eilpostsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt
ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger das wirkliche
Botenlohn abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa
gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr
bleibt hierbei außer Betracht.
VII Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die ver-
wendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr nicht aus, so
kommen für die Sendungen die Sätze unter V B zur Erhebung nach Abzug des durch
Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr.
VII Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so ist die Sendung
als unbestellbar zu behandeln.
IX Eine Beförderung von Sendungen mittels Eilboten vom Einlieferungsort nach
einem anderen Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen der Absender
die besondere Beförderung von Sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zu-
gehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn
die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die
Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts den
Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung
durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind durchweg,
also auch im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden
Botenkosten, mindestens aber die unter V Ab bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der
Absender hat auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur
Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des
Botenlohns, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe
des Briefumschlags rc. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den
Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu
tragen.