Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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B. Im Fall der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger: 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten mit der Maßgabe, daß bei 
Bestellungen im Ortsbestellbezirk für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf. und, wenn 
Packete abzutragen sind, mindestens 40 Pf. in Ansatz kommen. 
. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben 
Boten an denselben Empfänger wird das Botenlohn nur zum einfachen Betrage erhoben. 
Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für 
Packete in Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleich- 
zeitig solche Eilpostsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt 
ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger das wirkliche 
Botenlohn abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa 
gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr 
bleibt hierbei außer Betracht. 
VII Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die ver- 
wendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr nicht aus, so 
kommen für die Sendungen die Sätze unter V B zur Erhebung nach Abzug des durch 
Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr. 
VII Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so ist die Sendung 
als unbestellbar zu behandeln. 
IX Eine Beförderung von Sendungen mittels Eilboten vom Einlieferungsort nach 
einem anderen Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen der Absender 
die besondere Beförderung von Sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zu- 
gehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn 
die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die 
Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts den 
Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung 
durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind durchweg, 
also auch im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden 
Botenkosten, mindestens aber die unter V Ab bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der 
Absender hat auf Verlangen der Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur 
Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die Zahlung des 
Botenlohns, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe 
des Briefumschlags rc. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den 
Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu 
tragen.
	        
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