Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Beförderern von Botenposten, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, sowie 
den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke, zu übergeben. 
III In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, 
dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt über- 
geben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus 
der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten 
kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt oder 
den bestellenden Boten mitgegeben werden. 
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Post- 
anstalt oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Zustellungs- 
urkunde, Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche Packete, 
Nachnahmesendungen, und 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrag von 
400 Mark. 
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit ver- 
pflichtet, als die Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten 
— sei es in Betreff der Beförderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen — nicht 
zu besorgen sind. 
IV Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit 
sich, in welches er die von ihm angenommenen Werth= und Einschreibsendungen, Post- 
anweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum 
Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. Ein gleiches Annahmebuch 
zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch jeder nach den Bestimmungen unter 
II zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt 
mit sich. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger ange- 
nommenen Werth= und Einschreibsendungen, Postanweisungen und Nachnahmesendungen 
erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungs- 
schein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellgang, zu überbringen. 
V Für die von Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten porto- 
pflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, Post- 
anweisungen und Briefe mit Werthangabe (ul) kommt, wenn diese Gegenstände zur 
Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer 
anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine 
Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Ge-
	        
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