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Beförderern von Botenposten, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, sowie
den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke, zu übergeben.
III In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen,
dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt über-
geben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus
der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten
kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt oder
den bestellenden Boten mitgegeben werden.
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Post-
anstalt oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden:
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe mit Zustellungs-
urkunde, Drucksachen und Waarenproben,
Postanweisungen,
gewöhnliche Packete,
Nachnahmesendungen, und
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrag von
400 Mark.
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit ver-
pflichtet, als die Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten
— sei es in Betreff der Beförderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen — nicht
zu besorgen sind.
IV Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit
sich, in welches er die von ihm angenommenen Werth= und Einschreibsendungen, Post-
anweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum
Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. Ein gleiches Annahmebuch
zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch jeder nach den Bestimmungen unter
II zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt
mit sich. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger ange-
nommenen Werth= und Einschreibsendungen, Postanweisungen und Nachnahmesendungen
erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungs-
schein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Bestellgang, zu überbringen.
V Für die von Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten porto-
pflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ Kilogramm einschließlich, Post-
anweisungen und Briefe mit Werthangabe (ul) kommt, wenn diese Gegenstände zur
Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer
anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine
Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Ge-