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Abschnitt II.
Personenbeförderung mittels der Posten.
&51. 1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden:
a) bei den Postanstalten, oder
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirectionen
öffentlich bekannt gemacht werden.
Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Wochentage vor der Ab-
reise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen.
im Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze
offen sind:
fünf Minuten, und
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erfordes-
lich wird:
fünfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post.
Iv Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum
bestimmten Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienst-
stunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Uebrigens
darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeför-
derung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post statt-
finden, insofern dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Post-
anstalt nicht verzögert wird.
V Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme nur
dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der Post Beiwagen über-
haupt nicht gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den
Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der Station
nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet.
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme
nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden
Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können
Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben
werden, als sich bis zum Abgang der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen
gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch
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Meldung
zur Reise.
a. Bei den
Postanstalten.