b. An
Haltestellen.
Personen,
welche von der
Reise mit der
Post aus-
geschlossen sind.
Fahrschein.
Grundsätze der
Personengeld—
Erhebung.
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kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung
das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt.
VIII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch
unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Gepäck von solchen
Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen
Reisenden im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des
Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post un—
statthaft.
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne
Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden
Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das entsprechende
Personengeld erlegen.
&52. 1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:
1. Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel
erregenden Uebeln behaftet sind,
2. Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen,
oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen,
3. Gefangene und
4. Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen.
8 53. 1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der
Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein.
u Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit
des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und
es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen.
. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die
Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter
den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten'Platz zu wählen.
17 Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind,
können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, und haben
das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Post-
schaffner oder Postillon zu entrichten.
b4. 1 Das Personengeld wird erhoben, entweder
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter An-
wendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder
4b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze.