Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2. — über 75 - 10 — - 50 
III Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für 
jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 
und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 
300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
IV Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein ge- 
nommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das Frei- 
gewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem 
Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer und 
derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören. 
V Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach 
denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
Verfügung des * 60. 1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reise- 
Seissnden Ube gepäck nur während des Aufenthalts an Orten, an welchen sich eine Postanstalt befindet, 
unterwegs. und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Post- 
anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr 
leistet. 
Wartezimmer 8 61. 1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. 
der Aot Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 
1. am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 
3. am Endpunkt der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4. beim Uebergang von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
I1 Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten, oder welche die Ankunft der 
Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise 
und in geringer Zahl gestattet werden. 
Verhalten der 62. 1 Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
wesenden auf m Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht- 
haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den 
Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. 
. Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume 
Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zu- 
stimmung zum Rauchen gegeben haben.
	        
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