Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der 
Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, 
können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt, 
unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen und aus 
dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben solche 
Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen des gezahlten 
Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt III. 
Ertrapostbeförderung. 
6 63. 1 Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen Augemeine 
verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Bestimmun- 
Extrapostpferden zu befördern. 
u Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung 
von Extrapostpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. 
IIl Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände 
von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung überhaupt ohne 
Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden 
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
s64. An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer Zahlungssätz. 
20 Pf. zu zahlen. 2 die 
I1 Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens b. Wagengeld. 
für das Kilometer 10 Pf. 
Ill Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter 
nicht verpflichtet. 
V Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu 
benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Ab- 
kommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden 
läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens 
auf seine Kosten zu bewirken. 
V Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf e. Vestell- 
anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr gebühr. 
nicht statt. 
1892. 42
	        
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