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Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden
besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen
eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel
fahren muß. Bei drei- und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Be—
spannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren
werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bock verlangt.
II Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei sich
begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen
Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt
wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden
auf die Station bringt.
V. Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim Post-
haus oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll.
Wird nicht beim Posthaus vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es
verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende
oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Be-
fugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch
Schläge antreiben sollte.
§6 70. 1 Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt,
dieselbe in den Begleitzettel einzutragen.
& 1. 1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft.
Berlin, den 1 1. Juni 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
Ic. Wechseln
mit den
Pferden.
d. Vorfahren
beim Post-
oder
Gasthause.
e. Führung
der Pferde.
Beschwerden.
Inkrafttreten.