Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden 
besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen 
eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel 
fahren muß. Bei drei- und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel 
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. Bei einer Be— 
spannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren 
werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bock verlangt. 
II Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei sich 
begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beiderseitigen 
Reisenden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt 
wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden 
auf die Station bringt. 
V. Der Reisende hat zu bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim Post- 
haus oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. 
Wird nicht beim Posthaus vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende es 
verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende 
oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die Be- 
fugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch 
Schläge antreiben sollte. 
§6 70. 1 Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, 
dieselbe in den Begleitzettel einzutragen. 
& 1. 1 Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. 
Berlin, den 1 1. Juni 1892. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
Ic. Wechseln 
mit den 
Pferden. 
d. Vorfahren 
beim Post- 
oder 
Gasthause. 
e. Führung 
der Pferde. 
Beschwerden. 
Inkrafttreten.
	        
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