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lund über das für denselben zu errichtende Statut),“) sowie Beschlußnahme über den
Austritt aus dem Verbande oder die Auflösung desselben:)
Abnahme der Jahresrechnunge“") und die Bestellung eines aus (3) Mitgliedern besteh-
enden Ausschusses zur Vorprüfung derselben;
Beschlußnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstands-
mitglieder aus deren Amtsführung erwachsen sind, und Wahl der damit zu Beauf-
tragenden #u#)
6. Entscheidung über Beschwerden von Kassenmitgliedern und Arbeitgebern gegen den Vorstand;
Beschlußnahme über Anträge von Mitgliedern der Generalversammlung;
[8. definitive Genehmigung der vom Vorstande abzuschließenden Verträge mit Aerzten, Apo-
thekern und Krankenhäusern;
(19. definitive Feststellung der Vergütung für den Rechnungsführer und der von demselben
zu stellenden Kaution ;K)
[10. Festsetzung des Betrages der für Mahnungen an 44 Einzahlung rückständiger Beiträge
oder Eintrittsgelder zu entrichtende Mahngebühr;
[I1. Beschlußnahme über Vorschriften, betreffend die nankennaeldung, das Verhalten der
KrankenCle) und die Krankenaufsicht; %
12. Berathung und Beschlußnahme über alle Angelegenheiten, welche ihr zu diesem Zweck
von dem Vorstande oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. %
Die gemäß Ziffer 11 beschlossenen Vorschriften über die Krankenmeldung, das Verhalten der
Kranken und die Krankenaufsicht bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehördel") und sind durch
das im § 66 bezeichnete Blatt [sowie durch Anschlag in den Herbergen der betheiligten Gewerbel
bekannt zu machen.
5(
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—
VI. Rechnungs= und Kassenführung.
8 57.
Die Rechnungs= und Kassenführung vird unter Beobachtung der Vorschriften des Kranken-
versicherungsgesetzes, der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 41 Absatz 2 daselbst
erlassenen Anordnungen und der Bestimmungen dieses Statuts, sowie nach Mahgabe der vom Vor-
stande und der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse von einem [Rechnungs= und Kassenführer
[Kassierer, Rendanten] wahrgenommen, welcher vom Vorstande unter Vorbehalt einer! ... monat-
lichen) Kündigung augestellt wird und nicht Mitglied der Kasse zu sein braucht. Die demselben für
seine Mühewaltung zu gewährende Vergülung und die Höhe der von ihm zu siellenden Kaution
wird svorläufig) vom Vorstande (definitiv durch Beschluß der Generalversammlung festgestellt.
(6, Für die Crrichtung des Verbandstatuls wird die Beschlußnahme der Generalversammlung nicht durch das
Gese ersordert (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes); sie kann daher auch dem Vorstande überlassen werden.
(0) Vergleiche § 46a Absatz 1 und 2 des Gesetzes.
(10 Vergleiche § 36 Ziffer 1 des Gesetzes.
6 %½ Vergleiche § 36 Ziffer 2 des Gesetzes.
% Kann auch definitiv dem Vorstande überlassen werden. Zedenfalls empfiehlt es sich, dem Vorstande das
Nccht einzura nien. jolche Vorträge mit vorlänfiger Wirlsamleit abzuschließen.
Wie z
Diese Festsetzung mierient nach §55 Absatz des Gesete der Genehmigung der Aussichtsbehörde. Ver-
gleiche auch § 61 des Staiut
(15) Weegleiche ð 264 bsab 1 isfer 2# des Gesetzes. Es kann den KNranken z. M. verboten werden, ohne
Erlaubniß des Kassenvorstandes öffentliche Lokale oder Schankstellen iu besuchen oder Erwerbsarbeiten norzunehmen.
10) Die Einführung einer regelmäßigen Krankenaussicht (durch Krankenbesucher, mit besonderen Meldeverpflicht-
ungen u. s. w.), welche für Kassen größeren Umfangs allgemein sich empsiehlt, ist zur Bekämpfung der Simmation
inebeionber- daun augezeigt, wenn das Krankengeld sehon vom Tagr dee Eimtritts der Erkranlung ab gezahlt wird.
) Zweckmäßig, um dem Vorstande die Möglichkeil zu geben, Angelegenheiten, für deren Eutscheidung er die
urn nicht übernehmen Ovill. zur Beschlusnahme der Gencralversammlung zu verstellen.
16) Vergleiche § 26a Absatz 2 am Cude des Gesetzes.
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