Nr. 63. Verordnung,
die Liquidationsbefugniß der Superintendenten betreffend;
vom 2. Juni 1892.
Nachdem zufolge der ständischen Bewilligungen auf dem Landtage 1834 die Besoldungen
und Dienstaufwandsentschädigungen der Superintendenten (Cap. 93 Tit. 3 und 5 des
Staatshaushaltsetats auf die Finanzperiode 1833) vom 1. Januar dieses Jahres an
nicht unwesentlich haben erhöht werden können und wegen Auszahlung dieser erhöhten
Beträge das Nöthige verfügt worden ist, wird auf diesfallsige gleichzeitige Anregung der
Ständeversammlung in Bezug auf die nach den gegenwärtig geltenden Vorschriften theil-
weise noch bestehende Liquidationsbefugniß der Superintendenten im Einverständniß mit
dem Königlichen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts und mit Ge-
nehmigung der in Erangelicis beauftragten Staatsminister hiermit Folgendes ver-
ordnet:
& 1. Im Allgemeinen hat als Regel zu gelten, daß die Superintendenten durch die
ihnen gewährte Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung für alle in ihr Amt ein-
schlagenden Bemühungen und die ihnen hierbei erwachsenden Verläge, einschließlich des
gesammten Expeditionsaufwands, für entschädigt zu erachten sind.
§ 2. Hiernach sind von denselben insbesondere nicht mehr in Ansatz zu bringen:
a) Gebühren im engeren Sinne in den in der Verordnung, die Regulirung der
Amtseinkünfte der Superintendenten betreffend, vom 10. Januar 1839 aufgeführten
Fällen, soweit solche jetzt überhaupt noch vorkommen können;
b) Reiseaufwand, d. i. Auslagen für Fortkommen und Tagegelder, soweit die-
selben nach den bisher in Geltung gewesenen Vorschriften, insbesondere bei Einweisungen
und Ordinationen von Geistlichen, Einweihungen von Kirchen und Kapellen, Theilnahme
an sonstigen kirchlichen Festen und Feierlichkeiten und Abhaltung von Verhandlungen,
deziehentlich Theilnahme an solchen im Sonderinteresse einzelner Gemeinden, Stiftungen,
oder Persönlichkeiten, noch als erstattungsfähig anzusehen gewesen sind;
Fc) andere Verläge an Schreiblöhnen, Portis, Botenlöhnen und dergleichen, so-
weit nicht in § 3 etwas Anderes bestimmt wird.
& 3. Dagegen fallen nicht unter die in § 1 aufgestellte Regel und sind vielmehr
den Superintendenten auch fernerhin von den einzelnen Kirchenäraren und beziehentlich
Kirchengemeinden ihrer Ephorieen zu erstatten die ihnen in Angelegenheiten der Ge-
sammt-Ephorie entstehenden baaren Auslagen, wie zum Beispiel für Veranstaltung und