Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Hebammenordnung betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 258), die Vorschriften für das Ver- 
halten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neugeborenen vom 16. Januar 
1882 nebst Nachtrag dazu vom 28. März 1885, endlich die Revidirte Instruktion für 
die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers vom 28. März 1885 und die Ver- 
ordnung des Ministeriums des Innern von demselben Tage, Strafbestimmungen bei 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Revidirten Instruktion für die Hebammen 
zur Verhütung des Kindbettfiebers vom 28. März 1885, sowie gegen die Bestimmungen 
der Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neu- 
geborenen vom 16. Januar 1882 beziehentlich des Nachtrags hierzu vom 28. März 
1885 enthaltend, werden hiermit vom 1. August dieses Jahres ab außer Kraft gesetzt. 
An deren Stelle treten vom 1. August dieses Jahres ab die nachstehende umgeänderte 
Hebammenordnung nebst Hebammentaxe und Eidesformel, sowie die neue Instruktion 
für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers und die Vorschriften für das Ver- 
halten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neugeborenen von demselben Tage. 
&2. Das Mandat vom 2. April 1818, die Erlernung und Ausübung der Ge- 
burtshülfe betreffend, soweit dasselbe nicht in Verfolg der Deutschen Gewerbeordnung 
vom 21. Juni 1869 bereits durch die Verordnung vom 21. Oktober 1869, den Einfluß 
der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund auf das Medicinalwesen betreffend 
(G.= u. V.-Bl. S. 315), aufgehoben, bezieheutlich durch die Bekanntmachung, die Ein- 
führung des Lehrbuchs der Hebammenkunst von Dr. Credé und Dr. Winckel betreffend, 
vom 15. April 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 242) in Verbindung mit der Bekanntmachung, 
die 5. Auflage des Lehrbuchs der Geburtshülfe für Hebammen betreffend, vom 1 4. Januar 
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 7) abgeändert worden ist, bleibt auch ferner in Giltigkeit, 
ebenso die Verordnung vom 13. Juni 1832, die Ausmittelung des nothdürftigen Unter- 
halts für Hebammen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 339). 
# 3. Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben den sämmtlichen gegenwärtig 
bereits angestellten Hebammen ihrer Bezirke alsbald je ein Druckexemplar dieser Ein- 
führungsverordnung nebst der umgeänderten Hebammenordnung, der neuen Instruktion 
für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers und der Vorschriften für das 
Verhalten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neugeborenen mit der Weisung, 
sich mit deren Inhalt allenthalben gehörig bekannt zu machen, zu übergeben und die- 
selben 14 Tage später auf die genaue Befolgung der in der Hebammenordnung, der 
Instruktion und den Vorschriften enthaltenen Bestimmungen unter Hinweis auf ihre 
frühere Vereidigung mittelst Handschlags zu verpflichten. Die gedachten Druckexemplare 
werden den Verwaltungsbehörden auf Verlangen durch die Buchdruckerei von F. Lom- 
matzsch (A. Schröer) in Dresden unentgeltlich verabfolgt werden.
	        
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